[1] Der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V setzt weiterhin voraus, dass durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Danach muss die Begleitung für den Verdienstausfall ursächlich sein. Ein Verdienstausfall liegt vor, sofern wegen der Begleitung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt. Ein Verdienstausfall liegt insbesondere auch vor, sofern wegen der Begleitung kein Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

[2] Der Verdienstausfall ist durch die Versicherten nachzuweisen. Bei Arbeitnehmenden erfolgt der Nachweis über die Meldung [korr.] der Arbeitgebenden im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV". Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Begleitung nach § 44b SGB V ausfällt oder weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte eine Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.

[3] Ein Krankengeldanspruch scheidet damit aus, wenn die Begleitperson über kein laufendes Einkommen verfügt, so dass es durch die Begleitung nach § 44b SGB V nicht zu einem Verdienstausfall kommt.

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