[1] Das BSG hat mit seinem Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R, entschieden, dass bei [korr.] Beziehenden von Transferkurzarbeitergeld die Berechnung des Krankengeldes nicht nach § 47b Abs. 3 SGB V auf Grundlage des Arbeitsentgelts des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor Beginn des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld, sondern nach § 47 SGB V vorzunehmen ist. Wirtschaftlicher Bezugspunkt der Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig diejenige Tätigkeit, die die Versicherten ohne Krankheit ausüben würden.

[2] Da es während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld in den meisten Fällen an einem entsprechenden Regelentgelt i.S.d. § 47 Abs. 1 SGB V fehlt, wird es aus leistungsrechtlicher Sicht als sachgemäß und zulässig angesehen, das Krankengeld stets in Höhe von 90 % des im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Nettobetrags (Transferkurzarbeitergeld und ggf. Nettobetrag sonstiger beitragspflichtiger Bezüge), allerdings maximal in Höhe von 70 % des Höchstregelentgelts, zu zahlen.

Beispiel 122 – Berechnung Krankengeld bei Transfer-KUG [für das Jahr 2022, redaktionell bearbeitet]

Arbeitnehmender (100 % Transfer-Kurzarbeit – "Kurzarbeit Null")
Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
(Leistungssatz 1 gilt)
Keine Einmalzahlung
Bemessungszeitraum Februar 2022 20 Arbeitstage
(basierend auf den Leistungssätzen des Jahres 2022)
Bruttoarbeitsentgelt Rechnerische Leistungssätze
nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten
Lohnsteuerklasse
von bis Leistungssatz I/IV II III V VI
monatlich
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1.230,00 1.249,99 1 662,36 664,64 664,64 581,51 570,57
2 593,15 595,20 595,20 520,75 510,95
1.250,00 1.269,99 1 671,45 675,36 675,36 590,72 576,76
2 601,30 604,80 604,80 529,00 516,50

. . .

2.470,00 2.489,99 1 1.159,77 1.219,35 1.308,85 971,28 945,37
2 1.038,60 1.091,95 1.172,10 869,80 846,60
2.490,00 2.509,99 1 1.167,42 1.227,17 1.317,56 977,87 951,85
2 1.045,45 1.098,95 1.179,90 875,70 852,40

. . .

Soll-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat 2.500,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz lt. Tabelle 1.317,56 EUR
Ist-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat 0,00 EUR
Rechnerischer Leistungssatz lt. Tabelle 0,00 EUR
Nettoentgeltdifferenz (= auszuzahlendes Transfer-KUG im Kalendermonat) 1.317,56 EUR
Bemessungsgrundlage Krankengeld (kalendertäglich)
monatliches Transfer-KUG = 1.317,56 EUR : 30 Tage 43,92 EUR
kalendertägliches Krankengeld
43,92 EUR x 90 % 39,53 EUR
Höchstregelentgelts (2022) 161,25 EUR
Vergleich mit 70 % des Höchstregelentgelts (2022) 112,88 EUR
Ergebnis:
Das kalendertägliche Krankengeld beträgt 39,53 EUR.

[3] Für Feier- und/oder Urlaubstage besteht laut Auskunft der BA kein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld, da an diesen Tagen der Arbeitsausfall nicht wirtschaftlich bedingt ist. In diesen Fällen zahlen die Transfergesellschaften ihren "Beschäftigten" teilweise einen Feiertags- bzw. Urlaubslohn, aus welchem die Arbeitnehmenden und [korr.] Arbeitgebenden, wie bei regulärem Arbeitsentgelt auch, Beiträge zu tragen haben. Sofern Urlaubs- und/oder Feiertagslohn oder aufgrund einer ggf. geleisteten (teilweisen) Arbeitsleistung bei der Transfergesellschaft Arbeitslohn bezogen wird, ist neben dem Transferkurzarbeitergeld dieser Lohn der Krankengeldberechnung zugrunde zu legen. Dies entspricht dem für die Krankengeldberechnung und -zahlung vorherrschenden Grundsatz, dass die im Bemessungszeitraum maßgebenden Verhältnisse – unabhängig von zukünftig ggf. zu erwartenden Schwankungen in der Höhe des Arbeitsentgelts – zu berücksichtigen sind. In den fraglichen Fällen sind auch im Bemessungszeitraum enthaltene Entgeltbestandteile für Urlaubs- bzw. Feiertage wie für tatsächliche Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer bestimmten Höhe (z.B. auf 80 % des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts) sind i.d.R. (steuer- und) sozialversicherungsfrei und finden dementsprechend keine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung.

Beispiel 123 – Berechnung Krankengeld bei Transfer-KUG mit Feiertagen [für das Jahr 2022, redaktionell bearbeitet]

Arbeitnehmender Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0
Keine Einmalzahlung
(Leistungssatz 1 gilt)
Bemessungszeitraum April 2022 21 Arbeitstage
davon Transfer-KUG (Kurzarbeit "Null") 11 Arbeitstage
bezahlte Arbeitstage 8 Arbeitstage
bezahlte Feiertage 2 Arbeitstage
(basierend auf den Leistungssätzen des Jahres 2022)
Bruttoarbeitsentgelt Rechnerische Leistungssätze
nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten
Lohnsteuerklasse
von bis Leistungssatz I/IV II III V VI
monatlich
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
1.230,00 1.249,99 1 662,36 664,64 664,64 581,51 570,57
2 593,15 595,20 595,20 520,75 510,95
1.250,00 1.269,99 1 671,45 675,36 675,36 590,72 576,76
2 601,30 604,80 604,80 529,00 516,50

. . .

2.470,00 2.489,99 1 1.159,77 1.219,35 1.308,85 971,28 945,37
2 1.038,60 1.091,95 1.172,10 869,80 846,60
2.490,00 2.509,99 1 1.167,42 1.227,17 1.317,56 977,87 951,85
2 1.045,45 1.098,95 1.179,90 875,70 852,40

. . .

Soll-Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat 2.500...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge