Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten
Nach Monaten bemessen ist ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Das gilt selbst dann, wenn das Entgelt Schwankungen unterworfen ist, z.B. durch zusätzliche Provisionen.
Bemessung des Arbeitsentgelts nach der Arbeitsleistung
Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V ist in den Fällen nicht möglich, in denen das Arbeitsentgelt nach Stücken, Fällen (z.B. bei Heimarbeitenden), sonstigen Einheiten oder nach dem Erfolg der Arbeit (z.B. Akkord, Provision) bemessen wird und es sich keiner Stundenzahl zuordnen lässt. Als nach der Arbeitsleistung bemessen gilt auch, wenn das Arbeitsentgelt zwar monatlich abgerechnet wird, aber kein festes monatliches Arbeitsentgelt vereinbart ist.
3.1.2.1 Berechnung des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt
[1] Das Regelentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Formel 5 – Berechnung laufendes Regelentgelt
Regelentgelt laufend = |
monatliches Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) 30 |
|
[2] Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
3.1.2.1.1 Bemessungszeitraum
[1] Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein.
Beispiel 69 – maßgebender Bemessungszeitraum
Beginn der AU |
22.1. |
Entgeltabrechnung jeweils am 15. für den laufenden Monat |
Ergebnis: |
Obwohl das Arbeitsentgelt für den Monat Januar bei Eintritt der AU bereits abgerechnet war, ist der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts der Monat Dezember des Vorjahres. Nur dieser Monat war vor Beginn der AU sowohl abgerechnet als auch abgelaufen. |
[2] Sofern das Arbeitsentgelt nicht für einen Kalendermonat, sondern für andere Zeitabschnitte abgerechnet wird, ist auf diesen Bemessungszeitraum abzustellen; der Entgeltabrechnungszeitraum muss auch in diesem Falle mindestens vier Wochen umfassen. Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist trotzdem von diesem auszugehen.
[3] Bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung (z.B. Akkord, Provision) abhängig ist, wird wegen des dadurch schwankenden Arbeitsentgelts ein Bemessungszeitraum von drei Entgeltabrechnungszeiträumen (jeweils mindestens vier Wochen – bei monatlicher Entgeltabrechnung drei Monate) zugrunde gelegt.
[4] Die Aussagen unter 3.1.1.1.1.2 "Besonderheiten bei der Feststellung des Entgeltabrechnungszeitraums" gelten entsprechend.
3.1.2.1.2 Arbeitsentgelt
Für das der Regelentgeltberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V zugrunde zu legende Arbeitsentgelt gelten die Ausführungen im [Abschnitt] 3.1.1.1.2 "Arbeitsentgelt" entsprechend.
3.1.2.1.2.1 Bemessung des Arbeitsentgelts nach Monaten
3.1.2.1.2.1.1 Keine Abweichung zum vereinbarten Arbeitsentgelt
Umfasst der Bemessungszeitraum einen ganzen Kalendermonat und entspricht das erzielte Arbeitsentgelt dem vereinbarten Arbeitsentgelt, so ist das in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt – unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des betreffenden Monats – durch 30 zu teilen.
3.1.2.1.2.1.2 Abweichung zum vereinbarten Arbeitsentgelt
[1] Weicht das erzielte Arbeitsentgelt z.B. aufgrund von unbezahlten Fehlzeiten oder zusätzlicher Vergütung vom vereinbarten Arbeitsentgelt ab oder liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer noch nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, sind grundsätzlich die vereinbarten (vollen) Monatsbezüge der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R). Das Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen.
Beispiel 70 – Maßgebendes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsbeginn
Aufnahme der Beschäftigung |
16.1. |
Beginn der AU |
4.2. |
Monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats |
Vereinbartes Monatsgehalt |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zugrunde zu legen. |
Beispiel 71 – Maßgebendes Arbeitsentgelt bei unbezahlten Fehlzeiten
Laufendes Beschäftigungsverhältnis |
Beginn der AU |
4.3. |
Monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats |
Unbezahlte Fehlzeit |
15.1. bis 20.1. |
Vereinbartes Monatsgehalt |
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat |
In den Monaten November und Dezember des Vorjahres wurde Arbeitsentgelt in Höhe des vereinbarten Monatsgehaltes gezahlt. |
Ergebnis: |
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte ... |