[1] Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 28 EStG) und gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (§ 4 AltersTZG) zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.
[2] Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in Monaten der Reduzierung des Arbeitsentgelts den Lebensstandard der Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmenden sichern. Eine Kürzung des Krankengeldes würde diese Zielsetzung konterkarieren. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV daher unberücksichtigt. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten (siehe 3.1.3.4.1.2 "Berücksichtigung").
Beispiel 83 – Keine Berücksichtigung von gesetzlichen Aufstockungsbeträgen [2022 aktualisiert]
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart: | |
volle Arbeitsleistung | 1.1.2022 bis 31.12.2023 |
bezahlte Freistellungsphase | 1.1.2024 bis 31.12.2025 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400,00 EUR brutto (900,00 EUR netto). | |
AU ab | ab 15.3.2022 |
Entgeltfortzahlung bis | 25.4.2022 |
Krankengeld kalendertäglich (brutto) | 27,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) | 23,52 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich | 12,00 EUR |
Ergebnis: | |
Ab 26.4.2022 ist Krankengeld auf Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. |
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