[1] Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Abzug der Entgeltumwandlung bzw. Berücksichtigung von Einmalzahlungen errechnet. Dies gilt auch für beitragsfreie Finanzierungsanteile des Arbeitnehmenden zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden dürfen. Bei diesen beitragsfreien Finanzierungsanteilen [korr.] der Arbeitnehmenden handelt es sich um sog. "Eigenbeiträge" der Arbeitnehmenden, für die die Regelungen der Entgeltumwandlung anzuwenden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
Beispiel 89 – gleichbleibende Entgeltumwandlung
SV-Brutto Juni (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) |
2.000 EUR |
Betriebliche Altersversorgung (AG-Anteil) monatlich gleichbleibend |
100 EUR |
Betriebliche Altersversorgung (AN-Anteil) monatlich gleichbleibend |
50 EUR |
Keine Einmalzahlung |
Ergebnis: |
|
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Juni |
2.150 EUR |
Höhe der Entgeltumwandlung (150 EUR x 12 Monate) |
1.800 EUR |
Beispiel 90 – schwankende Entgeltumwandlung
SV-Brutto Juni (laut Entgeltbescheinigungsverordnung) |
2.000 EUR |
Betriebliche Altersversorgung (AG-Anteil) monatlich |
100 EUR |
Betriebliche Altersversorgung (AN-Anteil) jeden geraden Monat |
50 EUR |
Keine Einmalzahlung |
Ergebnis: |
Maßgebendes Bruttoarbeitsentgelt Juni |
2.150 EUR |
Höhe der Entgeltumwandlung (100 EUR x 12 Monate + 50 EUR x 6 Monate) |
1.500 EUR |
[2] Der Betrag des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei demselben [korr.] Arbeitgebenden beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Für die Umrechnung auf den Kalendertag wird das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt durch 360 geteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Vertrag zur privaten Altersvorsorge erst im Laufe der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wurde. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Abzug der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.
[3] Hintergrund für diese Verfahrensweise ist, dass die Entgeltumwandlung aus dem laufenden Arbeitsentgelt in unterschiedlichen ggf. auch wechselnden Höhen und Intervallen möglich ist und dies zu starken Schwankungen des monatlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führen kann. Mit dem Bezug auf die letzten zwölf Monate wird man der gesetzlichen Intention der Krankengeldberechnung aus dem erzielten "regelmäßigen" Arbeitsentgelt eher gerecht.
[4] Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Abzug der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu kürzen.
Formel 6 – Berechnung kumuliertes und maßgebliches Regelentgelt
Regelentgelt kumuliert = Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlungen |
Regelentgelt maßgeblich = Regelentgelt kumuliert – Abzugsbetrag Entgeltumwandlung |