[1] Die Vorschrift des Satzes 2 hat die in § 671 Abs. 1 BGB vorgesehene Möglichkeit der "jederzeitigen" Kündigung nicht ausdrücklich übernommen; andererseits ist aber auch eine bestimmte Kündigungsfrist nicht angeordnet. Vorbehaltlich einer vertraglichen Vereinbarung über bestimmte Kündigungsfristen, darf allerdings nach Satz 2 weder der Auftraggeber noch der Beauftragte zur Unzeit kündigen. Es wird hier im wesentlichen der in § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommene Grundgedanke übernommen:
[2] Der Beauftragte hat die Kündigungsfrist so zu bemessen, daß es dem Auftraggeber ermöglicht ist, für die (weitere) Erledigung der Aufgabe anderweitig bzw. auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Kündigt der Auftraggeber, muß sich der Beauftragte auf den Wegfall der auftragsweise übernommenen Aufgaben in angemessener Zeit einstellen können. Dem Beauftragten, vor allem wenn er sich zur Erfüllung des Auftrags zusätzliche sachliche und personelle Mittel besorgt hat, ist in jedem Fall Gelegenheit zur Umstellung auf die neue Situation zu geben. Für die Bemessung der Kündigungsfrist kann im Einzelfall auch der Umfang und die Art der übertragenen Aufgaben von Bedeutung sein.
[3] Kündigt der Auftraggeber oder der Beauftragte zur Unzeit, ohne daß hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, so hat er dem anderen den daraus entstehenden Schaden nach den Grundsätzen über die positive Forderungsverletzung (vgl. Anmerkung 4 zu § 88) zu ersetzen. § 671 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt insoweit entsprechend.
[4] Nach Satz 3 können Auftraggeber und Beauftragter auch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist. Die Vorschrift übernimmt die in § 671 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung auch für die Person des Auftraggebers. Danach besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur Kündigung im übrigen auch dann, wenn auf das Kündigungsrecht vertraglich verzichtet worden war. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist anhand der von Rechtsprechung und Wissenschaft zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäbe zu entscheiden. Ein wichtiger Grund ist z. B. dann gegeben, wenn der Beauftragte sich trotz einer Mahnung nicht an eine Weisung des Auftraggebers nach § 89 Abs. 5 hält (vgl. dazu Anmerkung 4 zu § 89). Bei der Kündigung aus wichtigem Grund ist aber zu berücksichtigen, daß hierdurch nicht die Interessen und Belange des von der Auftragserteilung betroffenen Bürgers beeinträchtigt werden. Insoweit sind die Parteien bei der Kündigung aus wichtigem Grund im Zweifel zur Zurückhaltung verpflichtet. Das folgt nicht zuletzt auch aus § 17 Abs. 1 SGB I.