[1] Nach § 92 SGB XIV sind im Einzelfall besondere Leistungen vorgesehen. Geschädigte haben Anspruch auf Besondere Leistungen, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist. Diese Leistungen sind jedoch nicht von dem Bezug von Entschädigungszahlungen abhängig. Vielmehr reicht es aus, dass ein Grundbescheid besteht, der die Schädigungsfolge und ggf. deren Grad feststellt. Geschädigte müssen finanziell hilfebedürftig sein, um Besondere Leistungen zu beanspruchen. Zudem muss die Hilfebedürftigkeit auf den Schädigungsfolgen beruhen (wirtschaftliche Kausalität). Grundsätzlich sind daher Einkommen und Vermögen einzusetzen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bedarf ausschließlich auf den Schädigungsfolgen beruht. In bestimmten Fällen können auch Hinterbliebene Besondere Leistungen erhalten. Zu Besonderen Leistungen gehören Leistungen zum Lebensunterhalt an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 93 SGB XIV), Leistungen zur Förderung der Ausbildung an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 94 SGB XIV); Leistungen zur Weiterführung des Haushalts an Geschädigte (§ 95 SGB XIV) und Leistungen in sonstigen Lebenslagen an Geschädigte (§ 96 SGB XIV).
[2] Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV werden an Geschädigte und – maximal für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren – an Hinterbliebene gezahlt. Die Vorgängervorschrift von § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen § 27a BVG. Der Umfang der Leistungen nach § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen am notwendigen Bedarf nach dem Dritten (§§ 27 bis 40 SGB XII) und Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII) ausgerichtet. Es handelt sich somit um die monatlichen Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe usw. Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV gewährt werden, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II-Vorschriften (§ 7 Abs. 4b SGB II).
[3] Die unterhaltssichernde Leistung zur Förderung einer schulischen Ausbildung bzw. einer Hochschulausbildung wird vorrangig durch die Träger nach dem BAföG erbracht. § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB XIV ermöglicht jedoch, dass der Träger der Sozialen Entschädigung neben den Leistungen nach dem BAföG weitere Leistungen zum Lebensunterhalt an Geschädigte erbringt, sofern hierfür ein schädigungsbedingter Mehrbedarf besteht.
[4] Die lebensunterhaltssichernden Leistungen nach § 93 SGB XIV unterliegen der Beitragspflicht im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV.
[5] In den Fällen, in denen Geschädigte und Waisen schädigungsbedingt eine Förderung nach dem BAföG als Darlehen erhalten haben, wird das Darlehen durch den Träger der Sozialen Entschädigung zurückgezahlt (§ 94 SGB XIV).
[6] Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten (in der Regel vorübergehend) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können (§ 95 SGB XIV). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 26d BVG, wobei § 95 SGB XIV nach dessen Wortlaut allerdings nur "Geschädigte" als Anspruchsberechtigte aufführt, während § 26d BVG auch "Hinterbliebene" einbezogen hatte. Hinsichtlich der Leistungsberechtigung und des Umfangs orientiert sich § 95 SGB XIV an § 70 SGB XII (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts).
[7] Nach § 96 SGB XIV werden an Geschädigte Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht. Damit können atypische Bedarfe gedeckt werden, d.h. solche, die nicht bereits durch andere Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erfasst sind. Als Beispiele werden in der Gesetzesbegründung genannt: Kosten für den Besuch von Selbsthilfegruppen, präventive Sicherungsmaßnahmen an Haustüren von weiterhin gefährdeten Geschädigten oder Kosten für Namensänderungen nach einer Gewalttat (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 211). Bei § 96 SGB XIV handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 27d Abs. 2 BVG sowie dem § 73 Satz 1 SGB XII.
[8] Den finanziellen Zuwendungen nach §§ 95 und 96 SGB XIV kommt der gleiche Charakter zu wie den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel SGB XII, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der freiwilligen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig sind. Die stellen daher ebenfalls keine beitragspflichtigen Einnahmen dar.