[1] Für die Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende Nettoarbeitsentgelt aus Brutto 1 und aus Brutto 2 (siehe Abschnitt 7.2.3.1 "Ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt") abzustellen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt in diesem Sinne ist die Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt aus Brutto 1 und dem Nettoarbeitsentgelts aus Brutto 2.
Formel 4 – Berechnung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt = Netto 1 – Netto 2
[2] Zur Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts müssen 2 Hilfswerte "Netto 1" und "Netto 2" ermittelt werden
- Netto 1 ist fiktiv aus dem Brutto 1 zu ermitteln.
- Netto 2 ist ggf. fiktiv aus dem Brutto 2 zu ermitteln.
Formel 5 – Berechnung Brutto zu Netto [redaktionell bearbeitet]
Netto 1 = Brutto 1 – fiktive Beitragslast des/der Versicherten aus Brutto 1
Netto 1 = Brutto 1 – fiktive Steuerlast des/der Versicherten aus Steuerbrutto 1
Netto 2 = Brutto 2 – ggf. fiktive Beitragslast des/der Versicherten aus Brutto 2
Netto 2 = Brutto 2 – ggf. fiktive Steuerlast des/der Versicherten aus Steuerbrutto 2
[3] Zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts müssen fiktiv die Beitrags- und Steuerlast, unter Berücksichtigung der entsprechend anteiligen SV- und Steuertage, ermittelt werden. Eine fiktive Berechnung der Beitrags- und Steuerlast ist notwendig, weil z.B. beitragspflichtige Anteile von Einmalzahlungen oder die Besonderheiten innerhalb des Übergangsbereichs nicht bei der Ermittlung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts berücksichtigt werden dürfen, welche in den tatsächlich abgerechneten Werten enthalten sein können.
Zur Bestimmung der Beitragslast werden die SV-Beiträge aus dem zu Grunde liegenden Bruttowerten (Brutto 1 bzw. 2) berechnet.
Bei freiwillig Krankenversicherten ist der um den Beitragszuschuss [korr.] der Arbeitgebenden verminderte Beitrag der Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Formel 6 – Berechnung Beitragsanteil freiwillig Versicherter zur KV/PV [redaktionell bearbeitet]
Gesamtbeitrag zur KV und PV
– Zuschuss der Arbeitgebenden
= Beitragsanteil der Versicherten
Vom Bruttoarbeitsentgelt darf nur der Beitragsanteil [der/]des Versicherten abgezogen werden.
- Beiträge der [korr.] Arbeitnehmenden zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, für eine Winterbeschäftigungsumlage sowie weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge (z.B. Arbeitsbeiträge und Kammerbeiträge der Arbeitnehmenden [Bremen und Saarland]) sind analog der gesetzlichen Abgaben vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen. [korr.] Anteile der Arbeitnehmenden an Beiträgen, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, sind keine gesetzlichen Abzüge.
- Bei Arbeitsentgelten innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ist aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze – also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich – zu ermitteln.
Zur Bestimmung der Steuerlast werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag aus dem Steuerbrutto (Steuerbrutto 1 bzw. 2) berechnet. Als Werte für die Steuerberechnung sind anzusetzen:
- Steuerbrutto 1 ist fiktiv zu ermitteln. Es ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Abs. 2 [korr.] Nr. 2 Buchst. b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für [korr.] die Arbeitnehmenden in diesem Abrechnungszeitraum abgerechnet worden wäre, wenn die Freistellungstage mit Entgeltfortzahlung vergütet worden wären.
- Steuerbrutto 2 ist das laufende Steuerbrutto analog § 1 Abs. 2 [korr.] Nr. 2 Buchst. b EBV (nicht auf die BBG gekürzt), welches für [korr.] die Arbeitnehmenden in diesem Abrechnungszeitraum tatsächlich abgerechnet wurde (Ist-Arbeitsentgelt laut Abrechnung).
[4] Bei Kurzarbeit (auch Saison- oder Transferkurzarbeit) während der Freistellung setzt sich das Nettoarbeitsentgelt aus dem ausgefallenen Kurzarbeitergeld, dem ggf. tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt und dem ggf. ausgefallenen Aufstockungsbetrag zusammen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ist somit nicht aus dem SV-Brutto (Soll-Entgelt) zu ermitteln.
[5] Gleiches gilt bei Versicherten, die Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III erhalten. Hier setzt sich das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt aus dem ausgefallenen Qualifizierungsgeld, dem ggf. tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt oder dem ggf. ausgefallenen Arbeitsentgelt, welches [korr.] Arbeitgebende wegen der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 82a SGB III oder aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Maßnahme zahlen, zusammen. Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt ist somit nicht aus dem SV-Brutto (Soll-Entgelt) zu ermitteln.
[6] Liegen in einem Abrechnungszeitraum mehrere nicht ...