Teil 1
Die Verhinderungspflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von einem ambulanten Pflegedienst vom 2.3. bis 29.3. (28 Kalendertage) erbracht und in Höhe von 1.570,00 EUR nachgewiesen. Die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI wurden bisher nicht in Anspruch genommen.
Ergebnis:
Die Pflegekasse übernimmt die durch den ambulanten Pflegedienst entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.570 EUR. Für den Zeitraum vom 3.3. bis 28.3. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege am 2.3. und 29.3. wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Teil 2
Die pflegebedürftige Person nimmt erneut Leistungen der Verhinderungspflege vom 15.6. bis 30.6. (16 Kalendertage) in Anspruch. Die Verhinderungspflege wird von einem ambulanten Pflegedienst in Höhe von 744,00 EUR (täglich 46,50 EUR) erbracht. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des noch zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege.
Ergebnis:
Durch die bereits in Anspruch genommenen Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von 1.570,00 EUR besteht noch ein Restanspruch in Höhe von 42,00 EUR (1.612,00 EUR – 1.570,00 [EUR]). Da die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, kann sie den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 EUR um den nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI um bis zu 806,00 EUR erhöhen.
Aufgrund der vorangegangenen Verhinderungspflege (28 Tage) besteht noch ein Restanspruch von 14 Tagen. Während dieser Zeit sind Kosten in Höhe von 651,00 EUR (14 Tage x 46,50 EUR) entstanden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag in Höhe von 609,00 EUR (651,00 EUR – 42,00 EUR) ist auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzurechnen. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.165,00 EUR (1.774,00 EUR – 609,00 EUR). Somit ist der Leistungsanspruch für die Verhinderungspflege für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Für den Zeitraum vom 16.6. bis 27.6. wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Für den ersten Tag der Inanspruchnahme am 15.6. und dem letzten Tag der Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI am 28.6. und der ab diesem Zeitpunkt insoweit sichergestellten Pflege wird das volle Pflegegeld gezahlt.