[1] Die zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen erforderlichen besonderen Regelungen sind Bestandteil der Krankenkassensatzung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Satzung auch für diesen Bereich.

[2] Die Satzung der Krankenkasse muss die Höhe des Umlagesatzes (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG) bestimmen.

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