[1] Eine Kostenerstattung ist für Ersatzkräfte, die mit dem Leistungsberechtigten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, ausgeschlossen. In Betracht kommt allenfalls eine Erstattung von Verdienstausfall und / oder Fahrkosten.
[2] Verwandte (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten sind
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder,
- Geschwister.
[3] Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten sind
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten,
- Stiefgroßeltern,
- Schwager / Schwägerin.
[4] Nach § 11 Absatz 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gelten auch die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Dies führt dazu, dass Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes wie Ehegatten zu behandeln sind.
[5] Ehegatten sind miteinander weder verwandt noch verschwägert. Handelt es sich jedoch bei der Ersatzkraft um den getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten, ist § 38 Absatz 4 Satz 2 SGB V analog anzuwenden. Demnach kann lediglich eine Erstattung von Verdienstausfall und / oder Fahrkosten bis zum Höchstbetrag nach Abschnitt 5.1.2 erfolgen.
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