[1] Eine Kostenerstattung ist für Ersatzkräfte, die mit dem Leistungsberechtigten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, ausgeschlossen. In Betracht kommt allenfalls eine Erstattung von Verdienstausfall und / oder Fahrkosten.

[2] Verwandte (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten sind

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder,
  • Geschwister.

[3] Verschwägerte (§ 1590 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn oder Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten,
  • Stiefgroßeltern,
  • Schwager / Schwägerin.

[4] Nach § 11 Absatz 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gelten auch die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Dies führt dazu, dass Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes wie Ehegatten zu behandeln sind.

[5] Ehegatten sind miteinander weder verwandt noch verschwägert. Handelt es sich jedoch bei der Ersatzkraft um den getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten, ist § 38 Absatz 4 Satz 2 SGB V analog anzuwenden. Demnach kann lediglich eine Erstattung von Verdienstausfall und / oder Fahrkosten bis zum Höchstbetrag nach Abschnitt 5.1.2 erfolgen.

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