4.1 [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V

[1] Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze) und
  • keine andere Person im Haushalt lebt, die eine Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung sicherstellen kann.

[2] Der Anspruch besteht für den Elternteil[1], der aufgrund der Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.2 [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V

[1] Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 haben Versicherte auch in den Fällen einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, in denen sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass:

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze)
  • die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V erforderlich ist (für Kinder ab 9 Jahren ist dies von der stationären Einrichtung zu bescheinigen) und
  • [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V, für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch genommen wird.

[2] Auch in diesen Fällen besteht der Anspruch für den Elternteil[1], der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

[3] Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sowie die stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V.

Hinweis: Zum Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V bei einer stationären Vorsorgeleistung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme erfolgen derzeit Abstimmungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene. Das Rundschreiben wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.3 [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V

[1] Mit dem "Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" vom 26.7.2002 hat der Gesetzgeber den Eltern von schwerstkranken Kindern mit einer Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ohne zeitliche Befristung eingeräumt. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer dieses Anspruches auf Krankengeld wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung begründet.

[2] Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder wird gezahlt, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil[1] erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

[3] Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil[2] (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Nach § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB V gelten § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB V sowie §§ 47 und 47b SGB V entsprechend.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.4 Anspruchsberechtigter Personenkreis

[1] Grundsätzlich haben nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Durch den Verweis in § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 45 Abs. 1a Satz 4 SGB V auf § 44 Abs. 2 SGB V wird jedoch klargestellt, dass der Krankengeldanspruch nur für die Versicherten besteht, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben.

[2] Ausgenommen von diesem Anspruch sind Personen, die bei Eintritt des V...

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