[1] Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären Behandlung ihres Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1a SGB V. Es wird für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils[1] gezahlt.

[2] Gemäß § 45 Abs. 1a Satz 5 SGB V lässt der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V bei stationärer Mitaufnahme den [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V bei häuslicher Betreuung unberührt. D.h. Tage mit einem Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Krankentagen nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V als auch des § 45 Abs. 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (siehe § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"), weshalb ein in Anspruch genommenes [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, bei stationärer Mitaufnahme von Versicherten den Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V zu gewähren.

[3] Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls im Falle einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme besteht insofern mit Wirkung ab dem 1.1.2024 nur noch, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a oder 4 SGB V oder des § 44b SGB V erfüllt werden. Ein Anspruch auf Verdienstausfallerstattung ist nach eindeutigem gesetzgeberischen Willen (siehe Gesetzesbegründung zum Tierarzneimittelgesetz (BT-Drucks. 19/31069, S. 190) und Pflegestudiumstärkungsgesetz (BT-Drucks. 20/8901, S. 171) nicht länger aus § 11 Abs. 3 SGB V abzuleiten.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge