[1] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt während der Schutzfristen nach [akt.] § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG. Ist die Arbeitnehmerin bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung arbeitsunfähig krank, endet die Entgeltfortzahlung mit dem Tage vor Beginn der Schutzfrist. Erfolgt die Entbindung früher als berechnet, verkürzt sich die Schutzfrist entsprechend. Der Beginn der Schutzfrist bleibt unverändert, sodass es dabei bleibt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Tage vor Beginn der Schutzfrist endet. Nach einem Urteil des AG Hamburg vom 4.6.1970, 1 Ca 137/70, EEK I/071, besteht auch dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Ursache für die Arbeitsverhinderung das Beschäftigungsverbot nach [akt.] § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG die Entbindung und nicht die Arbeitsunfähigkeit ist (vgl. BAG, Urteil vom 26.8.1960, 1 AZR 202/59, EEK I/009 und vom 7.10.1987, 5 AZR 610/86, EEK III/85 und vom 12.3.1997, 5 AZR 226/96, EEK III/153).

[2] Ist außerhalb der Schutzfristen neben dem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot nach [akt.] § 16 Abs. 1 MuSchG eine krankheitsbedingte – ggf. auch mit der Schwangerschaft zusammenhängende – Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitsausfall maßgebend, so besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG), sondern Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (vgl. BAG, Urteil vom 17.4.1991, 1/3 RK 21/88, USK 91101, EEK IV/003 und vom 5.7.1995, 5 AZR 135/94, USK 9539, EEK III/142 und vom 12.3.1997, 5 AZR 766/95, EEK III/152).

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