[1] Während [akt.] der Elternzeit nach dem BEEG ruht das Arbeitsverhältnis, soweit der Arbeitnehmer keine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit des Ruhens nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, sodass der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung verlangen kann (vgl. BAG, Urteil vom 22.6.1988, 5 AZR 526/87, USK 8870, EEK 1/960).

[2] [akt.] Die Elternzeit muss allerdings nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schutzfrist des MuSchG angetreten werden. Die Arbeitnehmerin kann erklären, dass die mit [akt.] der Elternzeit erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnen will. In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Verdienstausfall, sodass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Schutzfrist für höchstens sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.1990, 5 AZR 10/90, EEK I/1035).

[3] Übt der Arbeitnehmer während [akt.] der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus, ist im Krankheitsfall ein Anspruch nach § 3 EFZG insoweit gegeben.

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