[1] Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Abs. 3b SGB XI beschrieben. Die Regelung gilt für den Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose als auch für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag. Danach ist folgende Differenzierung vorgesehen:

Kinder, die vor dem 1.7.2023 geboren wurden

Nachweise für Kinder, die vor dem 1.7.2023 geboren wurden, wirken vom 1.7.2023 an. Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1.4.2023 und dem 30.6.2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose.

Kinder, die im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 geboren werden

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.

Kinder, die ab dem 1.7.2025 geboren werden

Nachweise für Kinder, die ab dem 1.7.2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt.

[2] Für Kinder, die zwischen dem 1.4.2023 und dem 30.6.2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Damit wird die Fortführung der bisherigen Rechtslage zum Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose für im II. Quartal 2023 geborene Kinder im Hinblick auf die Neuordnung der Regelung zur Wirkung von Nachweisen ermöglicht. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1.7.2023 an.

[3] Der Geburt eines Kindes stehen im Hinblick auf die Wirkung erbrachter Nachweise folgende Sachverhalte gleich:

  • Die gerichtliche Feststellung bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Anerkennung hinausgeschoben. Daher wirkt der Nachweis bei diesem Personenkreis erst ab Beginn des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird.
  • Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind.
  • Der Geburt eines Kindes steht bei Stief- oder Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief- oder Pflegeelterneigenschaft gleich.

[4] Die Fristen zur Erbringung des Nachweises bei Geburt des Kindes gelten gleichermaßen beim erstmaligen Beginn einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern im Falle des Kranken- und Pflegekassenwechsels. An die Stelle der Geburt tritt das maßgebende Ereignis. Ist der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Elterneigenschaft bereits bekannt, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet.

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