Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder wirken vom 1.7.2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1.4.2023 und dem 30.6.2023 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Bei der Ermittlung der 3-Monats-Frist wird der Geburtstag als Ereignistag nicht mitgerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Geburt vor dem 1.7.2023

Der bisher kinderlose Arbeitnehmer zahlt den Beitragszuschlag für Kinderlose. Am 25.5.2023 wird der Arbeitnehmer erstmals Vater. Die Geburtsurkunde legt er dem Arbeitgeber im Juni 2023 vor.

Ergebnis: Die 3-Monats-Frist verläuft vom 26.5. bis zum 25.8.2023. Die Vorlage im Juni erfolgt innerhalb dieser Frist. Der Kinderlosenzuschlag entfällt rückwirkend ab 1.5.2023.

Die 3-Monats-Frist zur Erbringung des Nachweises bei Geburt des Kindes gilt gleichermaßen beim erstmaligen Beginn einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern im Falle des Kranken- und Pflegekassenwechsels. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten nach dem maßgebenden Ereignis bei der beitragsabführenden Stelle bzw. für Selbstzahler bei der Pflegekasse einzureichen, damit dieser von Beginn an wirkt.

Wird der Nachweis später eingereicht, wirkt er ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Ist der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Elterneigenschaft bereits bekannt, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet.

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