[1] Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung bei beschäftigten Seeleuten (§ 344 Abs. 1 SGB III, § 233 SGB V sowie § 163 Abs. 2 SGB VI) sehen folgende Regelungen vor:

  • Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das nach dem SGB VII amtlich festgestellte Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen,
  • die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung,
  • die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung,
  • in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Sonderregelung des § 233 Abs. 3 SGB V maßgebend. Danach sind bei der Beitragsberechnung auch Renten- und Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit entsprechend der Verweisungsregelung auf § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie auf §§ 228 bis 231 SGB V zu berücksichtigen.

[2] Diese Rahmenbedingungen für die Beitragserhebung gelten fort. Ferner ist zu beachten, dass für die Rentenversicherungsbeiträge der Seeleute das Recht der allgemeinen Rentenversicherung gilt und die für die knappschaftliche Rentenversicherung geltenden Besonderheiten insoweit keine Berücksichtigung finden.

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