[1] Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, hat der Insolvenzverwalter anzufechten; eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

[2] Insolvenzanfechtungen werden allein schon wegen der zu erwartenden höheren Anzahl der Verfahrenseröffnungen zunehmen. Damit sind für die Sozialversicherungsträger erhebliche Risiken verbunden. Da zudem die Zeitschranken ausgeweitet und die tatbestandlichen Voraussetzungen gelockert wurden, sind die Aussichten, erfolgreich einen Anfechtungsanspruch abzuwehren, gesunken. So ist der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen z.B. Zahlungen als anfechtbare Rechtshandlungen gelten und wieder zurückgewährt werden müssen, nicht mehr auf maximal sechs Monate vor Verfahrenseröffnung begrenzt, sondern es handelt sich um einen unbestimmten, weil variablen Zeitraum. Dies liegt darin begründet, dass die Zeitschranke der Anfechtbarkeit bei kongruenter (§ 130 InsO) und inkongruenter (§ 131 InsO) Deckung jeweils drei Monate vor dem ersten begründeten Antrag auf Verfahrenseröffnung beginnt. Bei inkongruenter Deckung ist die Anfechtung im ersten Monat vor der maßgeblichen Antragstellung sogar ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Handlung) möglich. Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz kann die Anfechtung auch unmittelbar durch die Gläubiger erfolgen, sonst durch den Verwalter.

[3] Die materiellen Voraussetzungen einer Anfechtung sind geringer als bisher. Es reicht aus, dass die Einzugsstelle von Umständen, die auf Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit bzw. den Eröffnungsantrag schließen lassen, hätte Kenntnis haben müssen (auf die positive Kenntnis selbst kommt es nicht mehr an). Auch Sicherheitsleistungen (z.B. Bürgschaftsurkunden) sind vom Anwendungsbereich der Insolvenzanfechtung umfasst. Damit ist klar, dass mehr Zahlungen als bisher angefochten werden können (siehe auch Beispiele unter Punkt 3.1).

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