[1] Für den Personenkreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen sieht § 236 Abs. 1 SGB V eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von Bedarfssätzen nach dem BAföG vor. In Verbindung mit dem besonderen Beitragssatz nach § 245 SGB V ergibt sich daraus der "Studentenbeitrag". Hinzu kommt ggf. ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V.

[2] Darüber hinaus erklärt § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Vorschriften § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Ergänzend bestimmt § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V zu bemessenden Beiträge, also aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, nur zu entrichten sind, soweit diese die nach § 236 Abs. 1 SGB V zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dabei ist auf die Summe der Beiträge unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags abzustellen. Die Mindesteinnahmegrenze ist bei diesen Personen ohne Bedeutung.

[3] Nach der Rechtsprechung des BSG gilt die Regelung des § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V ebenso für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für eine gesetzliche Rente aus dem Ausland (GR v. 24.10.2019, Abschnitt A.VIII 3.2.3.4).

[4] Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

[5] Das Verfahren nach § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V und insbesondere die Rangfolge der zu berücksichtigenden weiteren Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) ist ausführlich in dem vorgenannten Abschnitt [A.VIII.3.2.3.4] des GR v. 24.10.2019, dargestellt. Darin wird auch auf die Verfahren der "vorweggenommenen Erstattung" von Beiträgen aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen (i.d.R. Waisenrente bzw. -leistung) eingegangen. Diese Verfahren zielen darauf ab, eine Beitragsabführung durch den Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstelle zunächst zu unterbinden und nur in den seltenen Fällen, in denen es zu einer Beitragspflicht zusätzlich zum "Studentenbeitrag" kommt, Beiträge zu erheben bzw. abführen zu lassen.

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