Überblick

Die Sinnhaftigkeit einer betriebsseitigen Arbeitszeiterfassung – insbesondere der "klassischen" elektronischen (Anwesenheits-)Zeiterfassung durch Kommen-/Gehen-Buchungen – wird seit inzwischen ca. 20 Jahren aus einer ganzen Reihe von Gründen in der betrieblichen Praxis diskutiert.

Zweifel an einem Festhalten an der exakten Arbeitszeiterfassung als Kriterium für die Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung entstehen vor allem durch zunehmende technische Möglichkeiten, von zu Hause oder unterwegs zu arbeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Höchstarbeitszeit, zum Ausgleich bei Überschreitungen des Arbeitszeitvolumens und zu Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Beteiligungsrechte des Betriebsrats folgen aus § 80 BetrVG.

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