Jährliche Einkommensüberprüfung
Ein verheirateter Versicherter bezieht ab 1.1.2025 eine Regelaltersrente und hat Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte. In den Jahren vor Rentenbeginn war er beschäftigt. Kapitalerträge werden nicht erzielt.
Ergebnis: Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.1.2025 ist auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres (2023) abzustellen. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2025 von 2.243 EUR/ 2.646 EUR (für Verheiratete)..
Zum Zeitpunkt der ersten Einkommensüberprüfung zum 1.1.2026 verbleibt es bei dem Rückgriff auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2023 als vorvergangenes Kalenderjahr, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2025 ist. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2026, die sich gegenüber dem Jahr 2025 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2025 steigt.
Zum Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung zum 1.1.2027 ist auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2024 als vorvergangenes Kalenderjahr zurückzugreifen, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2026 ist. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2027, die sich gegenüber dem Jahr 2026 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2026 steigt.
Zum Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung zum 1.1.2028 ist auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2025 als vorvergangenes Kalenderjahr zurückzugreifen, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2027 ist. Es ist das erste Jahr, in dem sich der Rentenbezug (abzgl. Grundrentenzuschlag) im zu berücksichtigenden Einkommen niederschlagen wird. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2028, die sich gegenüber dem Jahr 2026 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2027 steigt.