Ein Anspruch auf die Ausgabe von Gutscheinen kann auf einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung beruhen.

In der Praxis ergibt sich ein solcher Anspruch aber zumeist aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Die Arbeitnehmer erwerben dabei aufgrund der wiederholten Gewährung einen Anspruch. Der Arbeitgeber kann sich hiervon grundsätzlich nur im gegenseitigen Einverständnis mit dem Arbeitnehmer wieder lösen.

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