Die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. Daher sind Warengutscheine als bloße Aufmerksamkeit beitragsfrei, wenn ein Sachbezug vorliegt und der Wert den Betrag von 60 EUR nicht übersteigt. Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag beitragspflichtig. Beitragspflicht entsteht immer, wenn es sich um eine Zuwendung in Geld handelt.

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