In der betrieblichen Praxis wird für Geschenke, die der Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass (Geburtstage, Ehrungen) von seinem Arbeitgeber erhält, häufig die Form von Waren- bzw. Einkaufsgutscheinen gewählt. Solche Warengutscheine bleiben als bloße Aufmerksamkeiten steuerfrei, wenn der Wert 60 EUR (brutto) nicht übersteigt. Entscheidend ist, dass der Gutschein als Sachbezug und nicht als Barzuwendung zu behandeln ist.[1]

Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig.

Für die Behandlung von Gutscheinen als Sachbezug, der im Rahmen der 60-EUR-Grenze als Aufmerksamkeit steuerfrei bleibt, kommt es nicht darauf an, ob er über einen Höchstbetrag in EUR lautet bzw. die Ware darauf genau bezeichnet ist, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.

 
Achtung

Geldleistung ist immer steuerpflichtig

Geldzuwendungen gehören – unabhängig von der Höhe – stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2]

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