Kann der Arbeitnehmer Warengutscheine bei einem Dritten einlösen, darf die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze angewendet werden. Soweit der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 50 EUR um nur 1 Cent übersteigt, ist allerdings der komplette Betrag beitragspflichtig. Erhält der Arbeitnehmer mehrere Warengutscheine dieser Art, sind die Werte daraus zusammenzurechnen. Die Sozialversicherung folgt also der steuerlichen Bewertung.

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