OFD Münster, Verfügung v. 17.5.2011, S 2334 - 10 - St 22 - 31
Der BFH hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010 (VI R 21/09, BStBl 2011 II S. 383; VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386, und VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389), in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:
- Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken,
- Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 EUR erhalten,
- Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
Ob Barlohn oder nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend sei, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen könne. Demgegenüber komme es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfülle und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschaffe. Ferner sei unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386, m.w.N.).
Aufgrund des Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die BFH-Rechtsprechung im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden und in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anzuwenden:
Die Regelung in R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z.B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2;
LStR R 8.1 Abs. 2 Satz 9