rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz bei Freistellung/Beurlaubung
Leitsatz (redaktionell)
- Aufstockungsbeträge, bei denen die Voraussetzungen des § 2 AltTZG nicht erfüllt sind, sind steuerpflichtige Arbeitslohn.
- Aufstockungszahlungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages zahlt sind nicht nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet, sondern der Arbeitgeber ihn in vollem Umfang von der Arbeit freistellt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 28; AltTZG § 2
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2002 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter dem Datum der 17.12.2001 schloss der im Jahre 1941 geborene Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, der A GmbH & Co KG, einen schriftlichen, befristeten „Arbeitsvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz”. Danach wird der Kläger vom 1.1.2002 befristet bis zum 31.12.2004 als Mitarbeiter tätig. Nach der vertraglichen Vereinbarung erfolgt die Befristung aufgrund des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und in der Absicht, dass der
Arbeitnehmer ab dem 1.1.2005 Altersruhegeld beziehen möchte. Die wöchentliche Arbeitszeit soll nach dem Vertrag vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 durchschnittlich 50% der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit betragen. In der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit 100% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit pro Woche. Vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2004 beträgt die Arbeitszeit 0% der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit. Nach Ziffer 2. des Vertrages erhält der Arbeitnehmer ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.250 DM pro Monat, wobei zusätzlich ein 13. Monatsgehalt mit der November-Abrechnung ausgezahlt wird. Gemäß dem Altersteilzeitgesetz soll der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag „auf 70 % Mindestnettobetrag” erhalten. Nach Ziffer 4 der Vereinbarung soll dieser Arbeitsvertrag vor dem 31.12.2004 nicht kündbar sein.
Ferner schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber unter dem Datum des 17.12.2001 einen „Ergänzungsvertrag zum Altersteilszeitvertrag vom 17.12.2001”. Hierin wird vereinbart, dass der Kläger für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 von der Arbeit beurlaubt wird. Ferner erhält der Kläger mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 eine „gerichtlich angeordnete” Abfindung in Höhe von 20.000 DM.
Im Nachgang zu einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der dem Kläger in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 nach dem AltTZG ausgezahlte Aufstockungsbetrag von monatlich 435,93 € zu Unrecht steuerfrei belassen worden sei. Hierbei stützte er sich unter Berücksichtigung der Prüfungsmitteilung aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 24.02.2006 auf den Umstand, dass die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 10.2.2003 die Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG versagt habe, da der Arbeitnehmer (Kläger) während der Arbeitsphase von der Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Es bestehe damit kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1a SGB IV. Da nur Zahlungen von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG steuerbefreit seien, müssten die bisher steuerfrei belassenen Beträge nachversteuert werden. Die Nachversteuerung sei über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers (Klägers) vorzunehmen.
Demgemäß erließ der Beklagte unter dem Datum des 20.3.2006 für die Jahre 2002 bis 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er Aufstockungsbeträge in Höhe von 5.231,00 € der Einkommensteuer unterwarf. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 20.7.2006) die Klage.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die streitigen Aufstockungszahlungen steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG seien. Sie tragen vor, dass sich der Arbeitgeber gemäß Ziffer 2. das oben genannten Vertrages verpflichtet habe, an den Kläger einen Aufstockungsbetrag auf 70% des Mindestnettobetrages zu zahlen, weshalb der Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich 435,93 € an den Kläger steuerfrei ausgezahlt worden sei. Die Aufstockungszahlungen seien nach dem BMF-Schreiben vom 10.6.1998 (Az. IV B 6 - S 2333 - 6/98) gemäß § 3 Nr. 28 EStG auch dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers nach dem AltTZG erlösche oder ruhe. Damit sei es unerheblich, ob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG versagt habe, weil aus deren Sicht kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden habe. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV bestehe, wenn ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsle...