Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Mehrflugstundenvergütungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein pauschaler Zuschlag, der zwar ohne weiteres einem Erschwernisgrund zuzuordnen ist, jedoch ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu den begünstigten Zeiten gezahlt wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 2 EStG selbst dann nicht, wenn bei seiner Ermittlung davon ausgegangen wurde, dass die zu leistende Arbeit in etwa der entspricht, die bei Einzelberechnung der Zuschläge zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde.
2. Zuschläge bleiben nur steuerfrei, wenn im einzelnen anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, dass sie nur für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
3. Die bei fliegendem Personal von der Verwaltungspraxis tolerierte pauschale Ermittlung der steuerfreien Zuschläge im Bereich des Grundgehalts gilt nicht für auf die Mehrflugstundenvergütung
4. das Gericht ist nicht befugt, eine Verwaltungsanweisung über den von der Verwaltung festgelegten Regelungsbereich hinaus auf andere Sachverhalte analog anzuwenden.
5. Eine nachträgliche rechnerische Aufteilung von Zahlungen in einen nach § 3b EStG begünstigten und einen nicht begünstigten Teil, kommt grundsätzlich nicht in Betracht
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Der zusammen mit seiner Ehefrau von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagte Kläger war im Streitjahr 1995 als Flugzeugführer bei der L AG beschäftigt. Hierbei wurde er im Langstreckenverkehr ein-gesetzt. Gemäß dem ab 1.12.1992 gültigen Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal erhielt er zusätzlich zur Grundvergütung und einer steuerfreien Schichtzulage (zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit) in Höhe von 16,3 v.H. der Grundvergütung eine Mehrflugstundenvergütung, wenn er mehr als 75 Flugstunden ableistete. Die Mehrflugstundenvergütung wurde nach folgender Formel berechnet:
individuelle Grundvergütung + eventuelle SFO-Zulage + Schichtzulage
75
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgenannten Manteltarifvertrag Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Arbeitgeber gezahlte Mehrflugstundenvergütung analog zur Regelung über die Schichtzulage steuerfrei zu belassen ist, soweit die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Bereich der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abgeleistet wurden.
In der für sich und seine Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärung 1995 beantragte der Kläger, einen Betrag in Höhe von DM (16,3 v.H. der in diesem Jahr gezahlten Mehrflugstundenvergütungen von insgesamt…DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies wurde vom Finanzamt sowohl in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 9.6.1998 als auch im anschließenden Ein-spruchsverfahren unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts -FG- vom 4.7.1991 13 K 2597/89, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 7 mit der Begründung abgelehnt, die Mehrflugstundenvergütung werde nicht für die bereits durch die Schichtzulage abgegoltenen Erschwernisgründe, sondern für die geleistete Mehrarbeit gewährt. Hiergegen machte der Kläger geltend, dass sich gegenüber den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnissen die Vergütungsstruktur für das Bordpersonal geändert habe und im Streitjahr bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung nicht mehr ein fiktiver Durchschnittsstundensatz, sondern der steuerfreie Anteil für Sonntags- und Nachtarbeit in Gestalt der Schichtzulage als Berechnungsfaktor (mit)berücksichtigt worden sei.
Nachdem das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 13.9.1999 seinen Standpunkt aufrechterhalten und den Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen hat, verfolgt der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seine im Einspruchsverfahren vorgetragene Argumentation. Ergänzend hierzu hat er noch ausgeführt, dass die exakte Ermittlung der auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Flugstunden nicht möglich sei. Hierzu hat er eine auf Anfrage seines Bevollmächtigten zum 21. Informationsforum am 8.6.2002 „Steuerrechtsprechung 2001/2002 mit Beratungsrelevanz” abgegebene Stellungnahme vom 6.6.2002 (Bl. 91-94 der Finanzgerichts-Akte) vorgelegt, auf die ebenso Bezug genommen wird wie auf die vom Kläger eingereichten Manteltarifverträge für das Bord- bzw. Cockpit-personal Nr. 3 vom 1.1.1977, Nr. 4 vom 1.10.1992 und 1.12.1992 und Nr. 5 vom 1.4.1996.
Im Verlaufe des Klageverfahrens ist der angefochtene Bescheid mehrfach geändert worden, zuletzt mit Bescheid vom 25.7.2000. Sämtliche Änderungsbescheide sind fristgemäß zum Gegenstand des Verfahrens erklärt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.7.2000 von der im...