rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Zulagen
Leitsatz (redaktionell)
- Pauschal gezahlte Lohnzuschläge erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG, sofern sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt wurden und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine Abrechnung nach Maßgabe des Gesetzestatbestandes erfolgt.
- Die Anforderungen des Gesetzes sind auch dann nicht erfüllt, wenn nachträglich Nachweise für die in der begünstigten Zeit geleistete Arbeit beigebracht werden.
- Die Vereinbarung mit der Finanzbehörde, dass die Schichtzulage als eine nach § 3b EStG steuerfreie „pauschale Zulage” gezahlt werden darf, betrifft nur das Lohnsteuererhebungsverfahren und hat keine Auswirkungen auf das Be-steuerungsverfahren.
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1-2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der D. L. Aktiengesellschaft beschäftigt. Im Streitjahr 1997 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber als „Steuerpflicht. Einkommen” (= Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerkarte) 62.055,19 DM, außerdem „Steuerfreie Zulagen” in Höhe von 6.259,01 DM. Diese wurden wie folgt gezahlt: Januar, April, Juli, August, Oktober und November jeweils 881,55 DM; Februar 558,32 DM (sowie steuerpflichtig wegen Urlaubs vom 3. bis 13. Februar 323,24 DM), Mai 411,39 DM (sowie steuerpflichtig wegen Urlaubs vom 2. bis 18. Mai 470,16 DM); März, Juni, September und Dezember waren Freistellungsmonate, in denen eine Zulage nicht gezahlt wurde.
In der Einkommensteuererklärung 1997 der Klägerin waren auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten. Für einen Teil der insoweit erklärten Betriebsausgaben sowie einen Teil der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versagte der Beklagte den Abzug. Im Einkommensteuerbescheid vom 14.8.2000 ging der Beklagte von 62.055,-- DM Bruttoarbeitslohn aus; festgesetzt wurden 11.485,-- DM Einkommensteuer. Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Mit der Klage begehrt die Klägerin den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.465,11 DM sowie weiterer Betriebsausgaben des Nebengewerbes in Höhe von 2.749,92 DM. Vom Gericht auf Zweifel hinsichtlich der Steuerfreiheit der sogenannten Schichtzulage hingewiesen trägt sie vor, dass über 60 % ihrer Arbeitszeit auf vom Gesetz geregelte steuerbegünstigte Zeit entfalle. Das sei durch die Flugstunden-Übersicht glaubhaft gemacht.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2000 und Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 14.8.2000 die Einkommensteuer nach Maßgabe eines um 6.215,-- DM (= 3.178 EURO) niedrigeren Gesamtbetrags der Einkünfte festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht höher angesetzt werden dürfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.12.00, - (Eingang 15.02.01), 23.02.01, 25.04.01, 20.09.2001, 25.10.2001, 25.02.02, - (Eingang 30.04.02), 16.06.2002 sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 12.2.2001, 1.3.2001, 12.4.2001 und 25.5.2001.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, weil die „Zulagen” in Höhe von 6.259,01 DM zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz - EStG -) zu rechnen sind und die Klägerin bereits mehr als die beantragte Minderung dadurch erhalten hat, dass die „Zulagen” vom Beklagten nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage erfaßt wurden.
Die Zulage wurde vom Arbeitgeber aufgrund des Vergütungstarifvertrags für das Kabinenpersonal gezahlt; dieser legt die Höhe der „Schichtzulage” auf 16,3 vom Hundert der Grundvergütung fest. Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feier-tags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG nicht gegeben. Nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift muß der Zuschlag neben dem Grundlohn gezahlt werden; der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Das bedeutet, dass für jede Stunde der begünstigten Zeit (§ 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 EStG) und jeweils getrennt für Nachtzeiten, Sonntage und Feiertage Einzelaufzeichnungen des Arbeitgebers vorliegen müssen. Auch aus der Normierung von Höchstgrenzen für die einzelnen Zuschläge (§ 3b Abs. 1 Nrn. 1-4) ergibt sich, dass eine betragsmäßige Festlegung des einzelnen Zuschlags getrennt nach Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag erforderlich ist (vgl. von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Rdnr. B 24 zu § 3b). Demnach erfüllen mit festen Monatsbeträgen pauschal gezahlte Zuschläge (wie sie im Streitfall vorliegen) nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG, es sei denn, dass sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt wurden und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine Abrechnung nach Maßgabe des Gesetzestatbestandes erfolgt. (Urteil des Bundesfinan...