keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Anfechtung. Betriebsratsgröße. Tagesaushilfen. Mitarbeiterpool
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 9
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 06.09.2006; Aktenzeichen 6 BV 12/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. September 2006 – 6 BV 12/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 4) zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Streit steht die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten zu 5) am 20. April 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Antragsteller (Beteiligte zu 1) bis 3)) waren am Wahltag Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5), die eine C betreibt. Der Beteiligte zu 4) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 5) am 20. April 2006 gewählte Betriebsrat. Das Wahlausschreiben vom 22. Febr. 2006 (Bl. 43, 44 d. A.) führt insgesamt 206 wahlberechtigte Arbeitnehmer auf, davon 170 festangestellte Mitarbeiter und 36 Aushilfen. Nach dem Wahlausschreiben sollte ein Betriebsrat aus neun Mitgliedern gewählt werden. Die Wählerlisten basieren auf der von der Geschäftsleitung erstellten Mitarbeiterliste. Am Tag der Wahl wurden 184 Arbeitnehmer als wahlberechtigt angesehen, weil der Wahlvorstand nur diejenigen Aushilfen als wahlberechtigt ansah, die an diesem Tag Dienst hatten. Die Beteiligte zu 5) schließt mit den studentischen Aushilfskräften Rahmenarbeitsverträge und befristete Tagesverträge ab.
Am Wahltag gab Frau D die Wahlumschläge ihrer Kolleginnen E und F sowie ihren eigenen mit persönlicher Erklärung, jedoch ohne Freiumschlag beim Wahlvorstand ab. Dieser legte die Wahlzettel in einen Freiumschlag. Gegen 20 Uhr waren die Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe geöffnet und die Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt. Die Auszählung erfolgte ab 21.00 Uhr. Das Wahlergebnis wurde am 21. April 2006 bekannt gegeben. Von der Briefwahl hatten 69 Mitarbeiter Gebrauch gemacht. Auf die Wahlniederschrift wird verwiesen (Bl. 45, 46 d. A.).
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben mit ihrer am 4. Mai 2006 eingereichten Antragsschrift gerügt, durch eine frühzeitige Öffnung der Freiumschläge zur schriftlichen Stimmabgabe, die bereits kurz nach 20 Uhr abgeschlossen gewesen sei, sei das Gebot der Öffentlichkeit verletzt worden. Mitarbeiter hätten zudem vom Wahlvorstand Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe erhalten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die schriftliche Stimmabgabe der Mitarbeiterinnen D, E und F hätte für unwirksam angesehen werden müssen. Schließlich hätte die Zahl der im Rahmen von § 9 BetrVG zu berücksichtigenden wahlberechtigten Arbeitnehmer bei 182 gelegen, da nur 12 Aushilfen hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
die Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 5) vom 20. April 2006 für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 4) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 5) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 4) hat vorgetragen, der Wahlvorstand habe allen Mitarbeitern, von denen ihm bekannt gewesen sei, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend seien, Briefwahlunterlagen zukommen lassen. Die Dienstpläne hätten sich zwischen Wahlausschreiben und Wahl noch geändert. Der Wahlvorstand habe zu Recht alle Aushilfen in seine Berechnung der Betriebsratsgröße einbezogen, da sie dem Betrieb regelmäßig angehört hätten. Bei Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler wenige Minuten vor Beendigung der Stimmabgabe seien etwa 20 Personen anwesend gewesen, so dass die Öffentlichkeit gewahrt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Antrag durch Beschluss vom 6. Sept. 2006 – 6 BV 12/06 – stattgegeben, da die Wahl gegen § 9 BetrVG verstoße. Die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sei nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu bestimmen. Aushilfsarbeitnehmer würden mitgezählt, wenn sie zum regelmäßigen Beschäftigtenstand gehörten. Zu den 170 fest angestellten Mitarbeitern müssten 12 weitere Aushilfen hinzugerechnet werden. Im A-Bereich seien im Durchschnitt pro Tag etwa fünf Aushilfen, im B-Bereich etwa vier Aushilfen im G und etwa drei für sonstige Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen ihm am 19. Sept. 2006...