Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des entsprechenden freien Arbeitsplatzes i.S. von § 9 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein "entsprechender" freier Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG liegt nicht vor, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz mit EG 5 TV-L ausgeschrieben ist, während die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die Erhöhung ihrer Arbeitszeit begehrt, mit ihrer aktuellen Tätigkeit in die EG 8 TV-L eingruppiert ist.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Entscheidung vom 05.02.2014; Aktenzeichen 8 Ca 169/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 5. Februar 2014 - 8 Ca 169/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin wegen nicht erfolgter Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit.

Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Klägerin absolvierte von 1984 bis 1987 ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei ihm, war von 1987 bis 1991 als solche in Vollzeit in der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle des Landeskirchenamts tätig und arbeitete von 1991 bis Dezember 1992 in der Personalsachbearbeitung, ebenfalls in Vollzeit. Nachdem sie am 1. Februar 1996 aus ihrer ersten Elternzeit zurückkehrte, arbeitete sie bis Januar 1999 erneut in der Personalsachbearbeitung, jedoch in Teilzeit mit einer halben Stelle. Nach der Rückkehr aus der zweiten Elternzeit im Februar 2002 setzte sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte bei dem Beklagten in Teilzeit mit einer halben Stelle fort und ist seit dem unter anderem in den Bereichen Haushalts- Kassen- Rechnungswesen und Kindergartenbeitragswesen tätig. Sie absolvierte während ihres gesamten Beschäftigungszeitraums zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen, wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d.A.) Bezug genommen.

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 11. April 1991 (Bl. 9, 10 d.A.) ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT für das Land Hessen richtet und die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert ist. Zum 1. Juli 2008 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den TV-L übergeleitet. § 2 ihres Arbeitsvertrags lautet ab 1. Juli 2008:

"Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 25. April 1979 (ARRG) gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 und ergänzende Regelungen nach Maßgabe des Beschlusses der arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Mai 2008 sowie die weiteren nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz verbindlichen arbeitsrechtlichen Regelungen."

§ 3 des Arbeitsvertrags der Klägerin lautet ab dem 1. Juli 2008:

"Sie ist in der Entgeltgruppe ... TV-L eingruppiert (gemäß §§ 4 ff TVÜ-L, § 12 TV-L)."

Wegen der Einzelheiten wird auf das Überleitungsschreiben des Landeskirchenamts vom 12. Juni 2008 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.

Aktuell ist die Klägerin entsprechend der Entgelttabelle TV-L in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 eingestuft. Ihr Bruttogehalt mit einer halben Stelle beläuft sich auf 1.415,42 EUR.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (Bl. 15 d.A.) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Aufstockung ihrer Arbeitszeit von 19,5 Stunden auf eine Ganztagsstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Nachdem mehrere persönliche Gespräche in der Folgezeit ergebnislos geführt worden waren, begehrte die Klägerin unter Berufung auf § 9 TzBfG mit einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 2012 (Bl. 16 d.A.) eine Aufstockung ihrer halben Stelle auf 39 Stunden wöchentlich. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 (Bl. 17 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass in seinem Amt noch verschiedene Stellen zur unbefristeten Besetzung anstünden und Bewerbungen noch möglich seien. Es handele sich um die Vollzeitstellen "Sachbearbeiter Kasse und Kirchensteueramt, HKR, Druckerei (Entgeltgruppe 5), allgemeine Verwaltung (Entgeltgruppe 5) und Mitarbeiter HKR (Entgeltgruppe 5), wobei eine Entscheidung über die Besetzung am 16. Februar 2012 anstehe.

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 14. Februar 2012 auf alle von dem Beklagten im Schreiben vom 9. Februar 2009 benannten Vollzeitstellen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (Bl. 18 d.A.) mit, sie sei bei der Besetzung nicht berücksichtigt worden.

Tatsächlich wurde die Stelle "Sachbearbeiter Kasse und Kirchensteueramt, HKR, Druckerei" zum 1. April 2012 mit Frau A besetzt, die im Zeitpunkt der Stellenbesetzung bei dem Beklagten mit einer befristeten Stelle als Sachbearbeiterin in Vollzeit im Kassenwesen tätig war. Die Stelle "allgemeine Verwaltung" wurde mit Frau B besetzt, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in einem befristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit bei dem Beklagten beschäftigt war. Schließlich wurde die Stelle "Mitarbeit HKR" zum 1....

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