Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldbescheinigung. Anspruch und Inhalt
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer hat gegen den Insolvenzverwalter keinen Anpruch auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung mit einem bestimmten Inhalt.
Normenkette
SGB III § 314
Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Urteil vom 12.11.2003; Aktenzeichen 3 Ca 30/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 12.11.2003 – Az.: 3 Ca 30/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen hat, in der eine tarifliche Jahresleistung enthalten ist. Das Arbeitsgericht hat die dahingehende Klage abgewiesen mit Urteil vom 12. November 2003, auf das auch zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. August 2004 verwiesen.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, er habe Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung. Alle Arbeitsverhältnisse bei der Gemeinschuldnerin seien immer und bei allen Arbeitnehmern nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Druckindustrie abgewickelt worden. Alle übrigen Arbeitnehmer im Betrieb der Gemeinschuldnerin hätten die tarifliche Jahresleistung erhalten bzw. seien im Rahmen der Insolvenzgeldzahlung entsprechend befriedigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 12.11.2003 – Az.: 3 Ca 30/03 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen, die die tarifliche Jahresleistung für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von EUR 811,64 brutto beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass in § 7 des Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2000 ausdrücklich geregelt ist, dass das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Auf die Berufung ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Gem. § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung, schon gar nicht mit einem bestimmten Inhalt. Die Verpflichtung des Beklagten eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen besteht nach § 314 SGB III gegenüber dem Arbeitsamt, das auch Empfänger der Insolvenzgeldbescheinigung ist. Jedenfalls kann der Kläger nicht verlangen, dass die Insolvenzgeldbescheinigung mit einem bestimmten Inhalt erteilt wird (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – 2 Sa 324/03). Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass in einem zivilrechtlichen Verfahren keine Beweismittel für andere, insbesondere öffentlich-rechtliche Verfahren geschaffen oder verändert werden können. Auch aus der Verpflichtung des Insolvenzverwalters, gegenüber dem Arbeitsamt gem. § 314 SGB III eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen, ergibt sich keine Nebenpflicht, diese mit einem bestimmten Inhalt zu versehen. Die Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Insolvenzgeldbescheinigung, die sich aus § 314 SGB III ergeben mag, geht allenfalls dahin, die Insolvenzgeldbescheinigung überhaupt zu erteilen und dies nach bestem Wissen und Gewissen zu tun. Eines weitergehenden Anspruchs bedarf der Arbeitnehmer auch nicht. Den Anspruch auf Insolvenzgeld kann er unabhängig von der erteilten Insolvenzgeldbescheinigung gem. §§ 183 ff. SGB III gegenüber dem Arbeitsamt verfolgen oder den Insolvenzverwalter unmittelbar wegen des behaupteten Anspruchs verklagen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da diese erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.
Unterschriften
gez. Dr. Roßmanith, gez. Merkl, gez. Seifert-Witt
Fundstellen
Haufe-Index 1256557 |
LAGReport 2005, 255 |