Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeldanspruch. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland. Verlegung der selbständigen Tätigkeit ins Ausland. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland. Lebensmittelpunkt
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld (Aufgabe des LSG Darmstadt vom 23.9.2011 - L 7 AL 104/09).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung eines gewährten Überbrückungsgeldes in Höhe von 11.957,97 Euro.
Der Kläger beantragte am 28. September 2005 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte) die Gewährung von Überbrückungsgeld und gab an, dass er sich ab dem 1. November 2005 als Tauchlehrer in A-Stadt selbständig machen werde. Er bezog Arbeitslosengeld, der Anspruch bestand noch bis zum 30. Juni 2006 (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Er gab an, dass er für die Tätigkeit ca. 40 Wochenstunden aufwenden werde. Er legte eine Gewerbeanmeldung vom 26. September 2005 (Bl. 22 der Verwaltungsakte) vor, wonach er folgende Tätigkeit ausüben wird: Tauchaus- und -fortbildung, Erste Hilfe- und Herz- Lungen-Wiederbelebungskurse, Event-Marketing, Training und Schulungen, An- und Verkauf von Tauchsportartikeln und Ausrüstungsgegenständen. Die Betriebsstätte sollte im "C-Weg, A-Stadt" sein. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 11. Oktober 2005 (Bl. 34 der Verwaltungsakte) Überbrückungsgeld für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 3.203,01 Euro.
Am 5. Juli 2011 (Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte) erreichte die Beklagte anlässlich einer erneuten Beantragung von Arbeitslosengeld seitens des Klägers ab dem 1. Juni 2011 Unterlagen der Arbeitsverwaltung aus Spanien, in denen mitgeteilt wird, dass der Kläger ab dem 9. Januar 2006 bis 2010 abhängige Beschäftigungen ausgeübt hat.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin am 11. Juli 2011 (Bl. 44 der Verwaltungsakte) wegen einer Aufhebung des gewährten Überbrückungsgeldes ab dem 9. Januar 2006 und Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 11.957,97 Euro an. Der Kläger gab an (Bl. 50 der Verwaltungsakte), dass er die mit Überbrückungsgeld geförderte selbständige Tätigkeit weiterhin ausgeübt habe. Er habe unter der Woche und verstärkt am Wochenende Tauchkurse gegeben, seine Tauschschule nebst Internetseite aufgebaut. Parallel habe er als eine Art Verwalter abhängig beschäftigt in einer Ferienanlage gearbeitet. Es sei ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Ferienanlage zu erwerben, jedoch sei eine Finanzierung nicht zustande gekommen. Es sei dann ein Kauf-Pacht- Vertrag abgeschlossen worden. Er habe für den Eigentümer der Anlage gearbeitet und zwar mit einem Vertrag mit 25 Stunden pro Woche.
Die Beklagte hob durch Bescheid vom 2. September 2011 (Bl. 53 der Verwaltungsakte) die Gewährung von Überbrückungsgeld im Zeitraum vom 9. Januar 2006 bis 30. April 2006 auf und forderte die Erstattung eines Betrages in Höhe von 11.957,97 Euro. Sie führte zur Begründung aus, dass der Kläger die Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ausgeübt habe. Der Kläger legte am 14. September 2011 (Bl. 55 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Er verwies darauf (Bl. 59 der Verwaltungsakte), dass sein Gewerbe in A-Stadt angemeldet sei. Der Bescheid benenne keine Rechtsgrundlagen und benenne keine Tatsachen, auf die sich die Entscheidung stütze. Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2011 (Bl. 61 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Sie wies daraufhin, dass förderungsfähig zu diesem Zeitpunkt nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Ein Nachweis über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in A-Stadt sei nicht erbracht, der Kläger habe sich wegen der abhängigen Beschäftigung tatsächlich in Spanien aufgehalten. Zugunsten des Klägers werde unterstellt, dass er die hauptberufliche selbständige Tätigkeit in Deutschland erst ab dem 9. Januar 2006 aufgegeben habe. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten verletzt, so dass die Gewährung auch rückwirkend aufgehoben werden könne.
Der Kläger erhob dagegen am 21. November 2011 Klage vor dem Sozialgericht Gießen.
Er behauptete, dass er weiterhin hauptberuflich selbständig tätig gewesen sei. Er habe ursprünglich seine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, jedoch sei dies schwierig gewesen. Kurzfristig habe sich die Möglichkeit ergeben, in Spanien eine Tätigkeit in diesem Bereich auszuüben. Dies sei ursprünglich nicht so vorgesehen gewesen. Er sei weiterhin in Deutschland gemeldet gewesen und habe sein Einkommen in Deutschland versteuert. Er habe sich jedoch mehr in Spanien aufgehalten. Er habe Verwalteranfragen in der Ferienanlage durchgeführt und über diese A...