Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. November 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Arzt im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1) ab dem 24. Februar 2017 streitig.
Der Kläger ist Internist mit Schwerpunkt Nephrologie und betreibt mit anderen Ärzten eine zugelassene vertragsärztliche nephrologische Gemeinschaftspraxis (im Weiteren: Gemeinschaftspraxis). Zu diesem Zweck wurde zwischen den Ärzten ein „Vertrag über die Berufsausübungsgemeinschaft“ (Gemeinschaftspraxisvertrag; im Weiteren Praxisvertrag) nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Weiteren: GbR) geschlossen.
Die Beigeladene zu 1) betreibt in A-Stadt ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus (im Weiteren: Klinik) mit Versorgungsauftrag u. a. im Bereich der Inneren Medizin; hierzu zählt auch die Nephrologie. Die Beigeladene zu 1) verfügt selbst nicht über angestellte Ärzte auf dem Fachgebiet der Nephrologie, entsprechende Leistungen werden ausschließlich durch die Ärzte der Gemeinschaftspraxis erbracht.
Am 28. September 2016 schlossen die Gemeinschaftspraxis und die Beigeladene zu 1) zum 1. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit einen Kooperationsvertrag u.a. mit folgenden Regelungen: Die Gemeinschaftspraxis (dort bezeichnet: BAG) verpflichtet sich zur Übernahme von Leistungen im Bereich Nephrologie und Rheumatologie „in Person durch ihre Gesellschaft oder von ihr angestellten Ärzte mit entsprechender Qualifikation.“ (Präambel); Inhalt des Vertrages sind die allgemeine und die integrierte Diagnostik, Therapie und weiterführende Behandlung von Patienten auf Anforderung der Klinik der Beigeladenen zu 1) (§ 1 Vertragszweck Ziff. 1); die insbesondere dazu zählenden Leistungen werden im Vertrag aufgeführt (§ 1 Vertragszweck Nr. 2). Die Gemeinschaftspraxis kann Aufträge ablehnen, die Klinik ist nicht berechtigt, einseitig bestimmte Leistungen und bestimmte Einsatzzeiten anzufordern (§ 1 Vertragszweck Nr. 5). Die Gemeinschaftspraxis bestimmt Arbeitsort (Praxis/Tagesklinik/Klinik), Arbeitszeit; der Einsatz der Gemeinschaftspraxis ist zeitlich begrenzt; zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Klinik werden Einsatzzeiten und die konkreten Tätigkeiten mit angemessenen Vorlauf vereinbart und geplant (§ 1 Nr. 5, § 2). Rechtsgrundlage der Kooperation sind der Kooperationsvertrag, die das ärztliche Verhalten regelnden Gesetze, Verordnungen und Rechtsgewohnheiten, die für die Klinik geltenden Rechtsvorschriften, deren Gebühren- und Kostenrecht und das der Ärzte, die allgemeinen Arbeitsanweisungen der Klinik sowie deren Qualitätsstandards, Konzernregelungen (z. B. Leitfaden Krankenhaushygiene) und Handlungsempfehlungen sowie die Vorschriften des BGB (§ 2 Nr. 6). Die Gemeinschaftspraxis verpflichtet sich u.a., ihre Gesellschafter/Ärzte anzuweisen, ihre Tätigkeit auf ihr Fachgebiet zu beschränken und dafür die alleinige ärztliche Verantwortung zu übernehmen (§ 3 Nr. 1); eine Krankengeschichte zu führen (§ 3 Nr. 2); für eine wirtschaftliche Verordnungsweise und sparsame Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen (§ 3 Nr. 3); die von der Klinik vorgehaltenen Mittel/Medizinprodukte/Arzneimittel zu verwenden (§ 3 Nr. 4); die Behandlungszeiten und die Benutzung der med.-techn. Einrichtungen der Klinik sind zwischen dem Arzt der Gemeinschaftspraxis und der Klinikgeschäftsführung bzw. dem ärztlichen Direktor festzulegen (§ 4 Nr. 1), bei Nichteinigung entscheidet der Krankenhausträger; der ärztliche Direktor der Klinik bzw. der Krankenhausträger hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ärzten der Klinik und der BAG letztlich die Entscheidungshoheit (§ 4 Nr. 2); den Ärzten der Gemeinschaftspraxis stehen zur Erbringung ihrer ärztlichen Leistungen die Räumlichkeiten, Einrichtungen und das medizinische Personal der Klinik zur Verfügung (§ 5 Nr. 1), die Ärzte der Gemeinschaftspraxis nehmen die für die Abrechnung notwendige Kodierung vor (§ 5 Nr. 6); die Gemeinschaftspraxis teil die Verhinderung der Erbringung der ärztlichen Leistung mit und regelt eine Vertretung im Einvernehmen mit der Klinik (§ 7); die Praxisgemeinschaft haftet gegenüber der Klinik (§ 8) und ist unter Androhung einer Vertragsstrafe zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 9). Die Vergütung der Leistungen regelt eine Anlage zum Vertrag, welche für Dialyseleistungen eine Pauschale von 45,50 € für stationär oder teilstationär durchgeführte Dialysen vorsieht; die Abrechnung weiterer teilstationär oder stationär erbrachter ärztlicher Leistungen (Diagnostik und Therapie) erfolgt auf der Basis der GOÄ nach Maßgabe des 1,5fachen GOÄ-Satzes, für technische Leistungen zum 1fachen GOÄ-Satz.
Der Kläger war und ist, wie auch die anderen ...