Beschäftigungsgeber sollten vor dem Hintergrund des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes insbesondere die folgenden Maßnahmen treffen:

[ ] Prüfung der Anwendbarkeit des HinSchG sowie ggf. weiterer einschlägiger Gesetze, die bestimmte Anforderungen an Hinweisgebersysteme stellen.
  Hinweis: Weitere Hinweisgeberschutzbestimmungen
  Neben der HinSchRL sowie dem HinSchG stellen auch andere Gesetze bestimmte Voraussetzungen an Hinweisgeberschutz und Hinweisgebersysteme gegenüber Beschäftigungsgebern. Beispiele sind das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG in Form des Beschwerdeverfahrens), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
[ ] Im Rahmen der Einrichtung der internen Meldestelle müssen neben der Frage ihrer funktionalen Verortung weitere Entscheidungen getroffen werden: Beispielsweise, für welche Art von Meldungen die Meldestelle zuständig sein soll, wie das weitere Verfahren ausgestaltet sein soll (Reaktionswege, Zuständigkeiten für Folgemaßnahmen), etc. Das HinSchG lässt den Verpflichteten insoweit Gestaltungsspielräume.
  Achtung: Bußgeld droht!
 

Die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle trotz der entsprechenden Pflicht ist bußgeldbedroht!

Bußgelder können in empfindlicher Höhe sowohl gegen die verantwortlichen (Individual-)Personen als auch gegen den Beschäftigungsgeber selbst (bis zu 20.000 EUR je Verstoß) verhängt werden.
  Hinweis: Ausgestaltungsfragen
 

Das HinSchG lässt Beschäftigungsgebern in einigen Bereichen Spielräume hinsichtlich der Ausgestaltung der internen Meldestellen. Beispielsweise können Beschäftigungsgeber selbst entscheiden, ob und auf wen sie ihre interne Meldestelle auslagern möchten (beispielsweise auch auf Dritte, wie Anwaltskanzleien), ob sie ihre Meldestelle für externe Personen öffnen möchten und welche Meldewege (schriftlich und/oder mündlich) sie zur Verfügung stellen möchten.

Hinsichtlich der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens lange diskutierten Frage, ob Beschäftigungsgeber anonyme Meldungen verpflichtend oder freiwillig ermöglichen sollen, sieht das nunmehr beschlossene HinSchG die Eröffnung anonymer Meldewege nicht als verpflichtend an; (dennoch) eingehende anonyme Hinweisgebermeldungen sollen jedoch bearbeitet werden.
[ ] Prüfung der (gesetzlichen) Anforderungen an die interne Meldestelle und das Meldeverfahren sowie der Frage, ob und wie deren Einhaltung im Rahmen eines einheitlichen Hinweisgebersystems sichergestellt werden kann.
  Hinweis: Zentrale/Konzernweite Meldestellen
  Insbesondere in Konzernstrukturen bei kleinen Beschäftigungsgebern kommt der Betrieb einer zentralen konzernweiten beziehungsweise gemeinsamen Meldestelle in Betracht. Das erlauben indes nicht alle EU-Mitgliedstaaten. Auch die EU-Kommission hat sich gegen die Möglichkeit konzernweiter Meldestellen ausgesprochen. Fraglich und umstritten ist zudem, ob die Einrichtung einer solchen zentralen Meldestelle für alle verpflichteten Gesellschaften im Konzern ausreichend zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist. International tätige Konzerne müssen daher die Anforderungen an ihre Gruppengesellschaften und die entsprechenden Entwicklungen genau prüfen und das im jeweils betroffenen Mitgliedstaat geltende Recht beachten. Wichtig ist auch, dass Meldungen jeweils in der Arbeitssprache des jeweiligen Unternehmens ermöglicht werden müssen.
[ ] Einbindung von Mitbestimmungsgremien (Betriebsrat) je nach Ausgestaltung des Meldesystems
  Hinweis: Beteiligung des Betriebsrats
 

Ein etwaiger Betriebsrat kann bei Einrichtung eines Hinweisgebersystems an verschiedenen Stellen in unterschiedlicher Tiefe zu beteiligen sein:

Vor der Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems besteht grundsätzlich ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats. Zwar ist die Frage, ob eine Meldestelle eingerichtet wird, nicht mitbestimmungspflichtig, da sie im HinSchG bereits gesetzlich festgelegt ist und für den Beschäftigungsgeber insoweit kein Gestaltungsspielraum besteht, allerdings kann die Ausgestaltung des Verfahrens das Mitbestimmungsrecht zum Ordnungsverhalten auslösen.

Sobald technische Einrichtungen (digitale Kommunikationsmittel oder Nutzung eines Telefons) als Meldewege genutzt werden, ist außerdem das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zu beachten.

Bei Stellenbesetzungen einer internen Meldestelle ist der Betriebsrat zudem ggf. im Rahmen seiner Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen.

Darüber hinaus kann eine Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich der Durchführungen von Schulungen erforderlich sein.

Unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Bewertung stärkt eine Einbindung des Betriebsrats in aller Regel die Akzeptanz und das Vertrauen der Belegschaft bzgl. der unternehmensinternen Meldekanäle. So kann auch ein Anreiz für unternehmensinterne (vor externen) Meldungen gegeben werden.
[ ] Angemessene und klare Kommunikation gegenüber Beschäftigten und Aufklärung der Beschä...

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