Wenn sich die Belastungen weder organisatorisch noch baulich oder durch andere Maßnahmen vermeiden lassen, dann müssen sie in einem zweiten Schritt reduziert werden.
Hier gibt es einen umfangreichen Katalog, der in der Praxis je nach Betriebsstätte und konkreter Ausprägung mehr oder weniger umgesetzt werden kann. Der Katalog der in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3 genannten Vorschläge geht von Sonnenschutz über Ventilatoren bis hin zu "Arbeitszeitverlagerung" und "zusätzlichen Entwärmungsphasen". Damit sind Verlegung der Arbeitszeiten und Ruhensphasen abstrakt in der Arbeitsstättenrichtlinie enthalten. Im Zweifel ist die konkrete Umsetzung mit dem Betriebsrat und seinen Mitbestimmungsrechten zu regeln.
Eine Belastungsreduzierung kann sich durch Klimaanlagen/Klimatisierung der Räume ergeben. Das setzt ein geeignetes Gebäude, ortsfeste Arbeitsplätze und eine entsprechende Energieversorgung voraus. Die Hitzereduzierung durch Klimatisierung verursacht auf der anderen Seite Energiekosten und ist für große Fabrikhallen eher ungeeignet, da Energieeinsatz und Wirkung nicht im Verhältnis stehen. Auch für Arbeitsplätze unter freiem Himmel oder bewegliche Arbeitsplätze (z. B. Postbote) scheiden solche technischen Lösungen eher aus. In Fahrzeugen (Lkw-Fahrtätigkeit und andere anteilige Fahrtätigkeit) sind Klimaanlagen Standard.
Belastungsreduzierung ergibt sich auch durch eine angepasste Schutzausrüstung (Persönliche Schutzausrüstung – PSA) in Betracht. Spezielle Arbeitskleidung mit UV-Schutz, Sonnenschutz durch Schirme (etwa auf Baustellen) reduziert die Sonneneinstrahlung. Zu den Schutzmaßnahmen gehört auch die in den Medien diskutierte "Sonnencreme", die der Arbeitgeber stellen muss. Soweit diese zur Reduzierung der Strahlungswirkung notwendig ist, weil keine andere Reduzierungsmöglichkeit (technisch durch Sonnenschutz, organisatorisch durch Arbeitsänderung) besteht, ist dies durchaus eine notwendige Maßnahme der PSA.
Aber auch eine Verlagerung der Arbeitszeit auf weniger strahlungswirksame Tageszeiten kommt in Betracht und gehört zu den organisatorischen Maßnahmen, die zu prüfen sind. Dabei muss die Eigenart der Arbeitsleistung eine solche Verlegung ermöglichen. Gleichzeitig sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeit; Ruhepause zwischen zwei Arbeitstätigkeiten von mindestens 11 Stunden) zu berücksichtigen. In Betrieben mit Betriebsrat ist ferner die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) zu beachten. Populär sind Diskussionen um eine "Siesta", also verlängerte Mittagspausen, um die Belastung in der Mittagszeit zu reduzieren. Solche Vorschläge müssen sich immer an der Arbeitsfähigkeit des Betriebs und der Abfolge einzelner Arbeitsschritte orientieren, um den Gesamtablauf der Arbeitsleistung nicht zu gefährden.
Im Arbeitsschutzgesetz ist dabei eine Rangfolge definiert: individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Das verlangt, dass nicht einzelne Personen (etwa die, die sich "beschweren" oder die, die besonders exponiert sind) beachtet werden, sondern dass generelle Maßstäbe beachtet werden. Der Arbeitgeber hat nach § 4 Nr. 6 ArbSchG spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Dies verlangt, dass zunächst die Beschäftigtengruppen analysiert und nach Schutzbedürftigkeit bewertet werden.
Vulnerable Gruppen sind Menschen, die chronische Erkrankungen haben, auf Medikamentierung angewiesen sind, an Bluthochdruck leiden, Suchterkrankungen haben, übergewichtig sind, körperlich schwer arbeiten müssen, im Freien tätig sind und Schwangere. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sie ist auf Basis der individuellen Erkenntnisse und arbeits- und tätigkeitsbezogenen Beziehungen zu bewerten.