Mittlerweile übt ein großer Teil der Arbeitnehmer regelmäßig die Beschäftigung von zu Hause aus. Dies ist insbesondere in den Branchen der Fall, in denen die Arbeit am Bildschirm ausgeübt werden kann (Telearbeit oder mobile Arbeit) oder als Außendiensttätigkeit gestaltet ist. Dabei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar: Von einer ausschließlichen Tätigkeit im Rahmen eines Homeoffice bis hin zu einer mehrtägigen Anwesenheit pro Woche im Unternehmen.
1.1 Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn eine Beschäftigung zu Hause ausgeübt wird, ist dies keinerlei Indiz dafür, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – also eine weisungsgebundene Beschäftigung im Rahmen von "Telearbeit", "Mobilarbeit" oder "Homeoffice" ausgeübt wird –, handelt es sich hierbei lediglich um einen "ausgelagerten" Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer ist gleichwohl in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert, auch wenn sich sein Arbeitsplatz nicht oder nur teilweise in der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Somit liegt in diesen Fallgestaltungen – auch nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen – eindeutig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit gelten auch die üblichen, vom Arbeitgeber wahrzunehmenden beitrags- und melderechtlichen Verpflichtungen.
1.2 Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers
Durchaus bedeutsam ist die Frage, wie sich der Unfallversicherungsschutz gestaltet, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Unfällen, die auf dem Weg vom/zum Homeoffice oder innerhalb des Homeoffice eintreten.
1.2.1 Unfallversicherungsschutz im häuslichen Bereich
Wege im Homeoffice sind in gleichem Umfang wie auf der Unternehmens-/Betriebsstätte versichert. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich auf dem Weg von den privaten Wohnräumen des Arbeitnehmers in sein häusliches Arbeitszimmer ereignet. In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Sachverhalt rutschte der Arbeitnehmer auf dem Weg vom Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro aus und brach sich dabei den Brustwirbel. Mit der Begründung des Arbeitnehmers, dass er üblicherweise nach dem Aufstehen mit der Arbeit beginnen würde, ohne zu frühstücken, handelte es sich nach Ansicht des BSG um den Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme und war danach als Betriebsweg unfallversichert.
Auch wurde von der Rechtsprechung entschieden, dass ausnahmsweise ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar ist, wenn Wohnung und Arbeitsstätte sich im selben Gebäude befinden.
Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach Ansicht des BSG auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz. Dazu zählen auch besondere Tätigkeiten wie die Teilnahme an einer virtuellen Weihnachtsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, am virtuellen Betriebssport, vorausgesetzt, die dafür von der Rechtssprechung aufgestellten Kriterien sind unter Beachtung der Besonderheiten dieser Art der Dürchführung erfüllt.- Auch unmittelbare Wege, um Kinder in den Kindergarten zu bringen oder abzuholen, sind ab 18.6.2021 versichert.
Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang sind im Homeoffice oder an einem anderen Ort in gleichem Umfang, in dem Versicherte ihre Tätigkeit ausüben, wie auf der Unternehmens-/ Betriebsstätte, versichert. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz nunmehr auch auf unmittelbare Wege nach und von dem Ort ausgedehnt, an dem Versicherte wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder zur Betreuung fremder Obhut anvertrauen (z. B. auf Wege zum/vom Kindergarten), wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.
1.2.2 Verlassen des Hauses zur Besorgung eines Nahrungsmittels
Anders sieht es aus, wenn ein im Homeoffice Beschäftigter das Haus verlässt, um sich an einem anderen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder sie einzunehmen. Dieser Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich versichert, wenn die geplante/getätigte Nahrungsaufnahme zur Erhaltung der Arbeitskraft/Fortsetzung der versicherten Tätigkeit erforderlich war. Die eigentliche Nahrungsaufnahme selbst ist aber trotzdem unversichert. Noch ungeklärt ist die Frage, ob – wie bei den Wegen von und zur regulären Arbeitsstätte – das Homeoffice ebenso als "Ort der Tätigkeit" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wie die Arbeitsstätte beim Arbeitgeber anzusehen ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher O...