Unterweisungen sind auch im Homeoffice Pflicht

Die DGUV macht darauf aufmerksam, dass auch beim Arbeiten zu Hause regelmäßig und fristgerecht Unterweisungen stattzufinden haben und dass diese vom Unternehmen zu dokumentieren sind. Der Fachbereich Organisation von Sicherheit und Gesundheit (FB ORG) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat dazu die Broschüre „Unterweisung im Homeoffice“ veröffentlicht.
Auch für mobiles Arbeiten gilt das Arbeitsschutzgesetz
Eine Erstunterweisung ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Arbeiten im Homeoffice als besondere Form des mobilen Arbeitens unterliegt den Regelungen des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzes, auch wenn es keine speziellen Regeln wie bei der Telearbeit gibt.
Homeoffice bedeutet meist Arbeiten am Computer
Bei der Arbeit im Homeoffice handelt es sich meist um PC-Tätigkeiten. Deshalb sollten sich die Unterweisungen besonders auf folgende Aspekte beziehen:
- Arbeitstisch und Arbeitsfläche,
- Sitzmöglichkeit bzw. Büroarbeitsstuhl,
- Beleuchtung und Lichtverhältnisse,
- Raumklima und Lärm,
- Anordnung von Arbeitsmitteln,
- IT-Ausstattung sowie Videokonferenzsysteme und
- Datenschutz.
Der Hinweis auf Eigenverantwortung ist wichtig
Arbeitgeber haben keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsplatzgestaltung im Homeoffice. Deshalb sind die Beschäftigten auch darin zu unterweisen, dass sie zu Hause mehr Eigenverantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben. Themen, die dabei angesprochen werden sollten, sind u. a.
- Arbeitszeiten und Erreichbarkeit,
- Ruhe- und Bewegungspausen,
- Beschaffenheit der Laufwege im häuslichen Bereich oder
- psychosoziale Belastungen, wie z. B. Einsamkeit oder Zoom Fatigue.
Unterweisungen im Homeoffice unterscheiden sich kaum von anderen
- Unterweisungen im Homeoffice müssen – wie auch sonst üblich – regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr stattfinden.
- Die Unterweisung kann in Gruppen oder mit einzelnen Personen erfolgen.
- Die Unterweisung kann im Unternehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel, etwa eine Videokonferenzsoftware, durchgeführt werden.
- Eine Unterweisung gilt allgemein und fürs Homeoffice als angemessen, wenn sie mündliche Erläuterungen bzw. Nachfragemöglichkeiten umfasst.
- Es reicht nicht, den Beschäftigten für die Arbeit im Homeoffice nur schriftliche oder elektronische Anweisungen bzw. ausschließliche Unterweisungssoftware zum Bearbeiten zur Verfügung zu stellen.
- Die Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden.
- Müssen die Teilnehmenden die Dokumentation unterschreiben, kann dies händisch im Unternehmen oder digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.
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