Begriff

Zur Abmilderung weltweit steigender Verbraucherpreise erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur z. B. die sog. "systemrelevanten Berufsgruppen". Bei der Gewährung der Sonderzahlungen sind jedoch bestimmte Kriterien zu beachten, wie z. B. die Zusätzlichkeitsvoraussetzung oder arbeitsrechtliche Gesichtspunkte in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage findet sich im Steuerrecht, die Auswahl der Mitarbeiter wird eingeschränkt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem AGG, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Lohnsteuer: Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist der neue § 3 Nr. 11c EStG, der die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer steuerfrei stellt.

Sozialversicherung: Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 EUR frei grds. frei

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