Prof. Dr. jur. Tobias Huep
5.1 Der Arbeitsentgeltanspruch
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Sie bestehen gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Es besteht ein Recht zur Freistellung, sofern dies bei fehlendem Beschäftigungsbedarf masseschonend wirkt. Das Arbeitsentgelt ist als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der Masse zu zahlen, wobei es auf die Anspruchsentstehung, nicht auf die Fälligkeit ankommt. Davon erfasst sind das Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch und Annahmeverzugsansprüche. Bei Sonderzahlungen ist abhängig von ihrer Zwecksetzung eventuell eine quotale Teilung auf die Zeiten vor und nach der Insolvenzeröffnung vorzunehmen. Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr, auch wenn sie erst nach dem Ende des Bezugsjahres fällig werden. Für Zeiten vor Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 3 InsO, für Zeiten nach Insolvenzeröffnung Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Kündigungsabfindungen, Sozialplan- und Nachteilsausgleichsansprüche (str.) sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten, sofern der Anknüpfungstatbestand nach Insolvenzeröffnung liegt. Ebenfalls Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO die von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung begründeten Lohnansprüche der Arbeitnehmer. Wurde diesbezüglich Insolvenzgeld in Höhe der abgesenkten Altersteilzeitvergütung bewilligt, fällt der darüber hinausgehende Arbeitsentgeltanspruch mit der Bestandskraft des Insolvenzgeldbescheids an den Arbeitnehmer zurück. Bei den so zurückgefallenen Lohnansprüchen handelt es sich ebenfalls um sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Sagt der Schuldner dem Arbeitnehmer eine Prämie dafür zu, dass dieser bis zu einem bestimmten Stichtag keine Eigenkündigung erklärt (Halteprämie), und ist diese Prämie auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erklärt, ist diese Vereinbarung nicht gemäß § 119 InsO unwirksam. Sie greift in die Gestaltungsrechte des Insolvenzverwalters nach §§ 103 f. InsO nicht ein, weil eine Kündigung des Insolvenzverwalters den Anspruch auf die Halteprämie nicht auslöst.
Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus dem Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung ist einfache Insolvenzforderung i. S. d. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO, d. h. gegenüber den Aus- und Absonderungsrechten nachrangig. Die Bevorrechtigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ist dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind. Gleiches gilt für vertragsgemäß nach Insolvenzeröffnung fällige Vergütungsansprüche bei Altersteilzeit, wenn die Arbeitsleistung im Blockmodell bereits vollständig vor Insolvenzeröffnung erbracht worden ist.
Vom späteren Insolvenzschuldner erst zögerlich und nach ihrer gerichtlichen Geltendmachung unter Androhung der Stellung eines Insolvenzantrags (sog. "Druckantrag") geleistete Lohnzahlungen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der Gläubigerbenachteiligung, vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Schlechterstellung der Arbeitnehmer wird aber gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Zahlung von Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeglichen, das auch dann gezahlt wird, wenn es sich um eine Insolvenz mit anschließender Sanierung handelt. Zu den Ansprüchen gehören alle zum Eröffnungszeitpunkt bereits entstandenen Geld- und Naturalleistungen, die im weitesten Sinne als Gegenleistung geschuldet werden. Der Arbeitnehmer muss diese Ansprüche gemäß § 28 Abs. 1, §§ 174, 175 InsO innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist schriftlich zur Tabelle anmelden und nimmt damit am Verteilungsverfahren zum Abschluss des Verfahrens teil.
Der Insolvenzverwalter übernimmt aufgrund der auf ihn übergegangenen Arbeitgeberfunktion auch die Verpflichtung zur Aushändigung bzw. elektronischen Bereitstellung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer.