Der Insolvenzgeldzeitraum verschiebt sich in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, in denen der Arbeitnehmer von dem Insolvenzereignis verspätet Kenntnis erhält. Alsdann wird Insolvenzgeld für rückständigen Arbeitslohn während der letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses ab Kenntniserlangung durch den Arbeitnehmer gezahlt. Wurde der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen und hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis der Abweisung weitergearbeitet, so wird für die letzten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate das Insolvenzgeld gezahlt.

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