Keine Anwendung finden die Kündigungsschutzvorschriften nach § 173 SGB IX bei schwerbehinderten Menschen,
- deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder
- deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder vorwiegend Heilungs-, Wiedereingliederungs- oder Erziehungszwecken dient oder die Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften sind oder
- die Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX sind oder
- die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem SGB III teilnehmen oder
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
- das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung o. Ä. aufgrund eines Sozialplans haben oder
- Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
und wenn – im Fall der Nr. 5 – der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
Wird im Fall der Nr. 1 das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich der Arbeitgeber je nach den Umständen auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht berufen. Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber sind dann anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.
Kein Sonderkündigungsschutz besteht außerdem, wenn bei Kündigungszugang
- die 3-Wochenfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als Mindestfrist nicht abgelaufen ist,
- bei Erforderlichkeit eines Gutachtens – was regelmäßig der Fall sein dürfte – seit Antragstellung 7 Wochen noch nicht verstrichen sind.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
Die Kündigungsvorschriften für schwerbehinderte Menschen finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung des schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist. Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen von Menschen mit Behinderungen während der ersten 6 Monate dem Integrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.
Das SGB IX gewährt einen besonderen Schutz gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur bei Kündigung, nicht aber gegen die Beendigung aus sonstigen Gründen, z. B. Fristablauf oder wirksame Anfechtung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb bedarf die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zu 2 Jahren, der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz abgeschlossen worden ist oder eines sonstigen befristeten Vertrags nicht der Zustimmung des Integrationsamts. Allerdings bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt; die Vorschriften über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.