Der Interessenausgleich ist in § 112 BetrVG geregelt. Sein Inhalt ergibt sich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist eine Vereinbarung über die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung. Er beschreibt die geplante Betriebsänderung und regelt konkret, ob, wann und wie sie durchgeführt wird und wie sie sich auf die Arbeitnehmer und die Arbeitsplätze auswirkt. Der Inhalt eines Interessenausgleichs kann – je nach geplanter Betriebsänderung – vielfältig sein. Er kann alles zum Inhalt haben, was nicht Gegenstand des Sozialplans zu sein hat, also alle Regelungen umfassen, außer dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern entstanden sind.

Er beschreibt zunächst die geplante Maßnahme möglichst konkret einschließlich ihrer Auswirkung für die Arbeitnehmer, z. B.

  • Stilllegung des Betriebes in verschiedenen Schritten unter genauer Bezeichnung des Datums,
  • Massenentlassungen unter Darstellung, welche Bereiche des Betriebes davon in welchem Umfang betroffen sind und dem Schicksal der dort beschäftigten Arbeitnehmer,
  • Verlagerung des Betriebes und die Abwicklung im Einzelnen einschließlich der Maßnahmen, die gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer geplant sind,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer, z. B. Versetzungsangebote.

Eine Besonderheit stellt der Interessenausgleich dar, der die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benennt (Interessenausgleich mit Namensliste). Er entfaltet im Kündigungsschutzprozess nach § 1 Abs. 5 KSchG eine besondere Rechtwirkung zugunsten des Arbeitgebers, indem er die Beweislast für das Nichtvorliegen von betriebsbedingten Kündigungsgründen dem Arbeitnehmer auferlegt und den Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt.

Der Interessenausgleich ist vom – ebenfalls in § 112 Abs. 1 BetrVG geregelten Sozialplan zu unterscheiden. Der Sozialplan regelt, wie die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstandenen Nachteile ausgeglichen werden sollen und räumt den Arbeitnehmern Rechtsansprüche ein, während der Interessenausgleich lediglich die Maßnahme und ihre Folgen beschreibend darstellt.

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