Versucht der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keinen Interessenausgleich oder führt er die geplante Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen durch, so ist die Folge, dass er den Arbeitnehmern, die durch diese Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Entlassungen erleiden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleich zahlen muss, der bei Entlassungen in der Zahlung von Abfindungen entsprechend § 10 KSchG besteht. Diese Abfindungszahlungen werden von den Arbeitsgerichten wegen der Sanktionswirkungen des § 113 Abs. 3 BetrVG tendenziell hoch angesetzt. § 113 Abs. 3 BetrVG verlangt, dass der Arbeitgeber, will er die Zahlung des Nachteilsausgleichs vermeiden, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat "versucht" haben muss. Darunter versteht das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber bis hin zu einer Verhandlung vor der Einigungsstelle alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft hat.[1]  Erst dann, wenn die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen feststellt, hat der Arbeitgeber den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG versucht. Der Versuch eines Interessenausgleichs i. S. v. § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 113 Abs. 1 BetrVG setzt aber nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen förmlich durch Beschluss feststellt.[2]

Ob der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der Betriebsänderung hat, solange die Verhandlungen nicht abgeschlossen sind, ist streitig. Die meisten Landesarbeitsgerichte nehmen einen solchen Unterlassungsanspruch an und erlassen entsprechende einstweilige Verfügungen.

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