Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln.[1] Dabei ist den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen.

Bei schwankender Höhe variabler Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. bei Provisionen oder sonstigen Erfolgszulagen) sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine gewissenhafte Schätzung bzw. Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.

Wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, liegt Krankenversicherungspflicht vor. Diese gilt so lange fort, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich im Einzelfall nachträglich ergibt, dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg oder – bei Freistellung von der Krankenversicherungspflicht – das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreichte.

 
Achtung

Schätzung des Jahresarbeitsentgelts ist bindend

Das von der Schätzung abweichende tatsächliche Einkommen kann die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses nur für die Zukunft beeinflussen.[2] Durch das tatsächliche von der Schätzung abweichende Einkommen wird eine bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungsfrei oder eine bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungspflichtig.

[2] RVA-Entscheidung Nr. 1518, Amtl. Nachr. 1919 S. 289.

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