Arbeitnehmer bleiben bei einer fortbestehenden Beschäftigung krankenversicherungsfrei, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, wenn sie
- am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
waren. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für diese Personen für das ganze Erwerbsleben.
3.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei wegen Überschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze angepasst wird.
Frühzeitiges Prüfen der Krankenversicherungspflicht empfehlenswert
Die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen stehen in der Regel bereits gegen Ende des laufenden Jahres fest. Sobald die neuen Grenzwerte und die Entgelthöhe ab dem 1.1. des Folgejahres bekannt sind, kann die weitere Krankenversicherungsfreiheit überprüft werden. Sollte der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig werden, muss er umgehend informiert werden. Er hat dann genügend Zeit, eine ab dem 1.1. zuständige gesetzliche Krankenkasse zu wählen oder sich weiter für eine private Krankenversicherung zu entscheiden. Dabei kann der Arbeitnehmer auf Vor- und Nachteile der beiden Versicherungssysteme hingewiesen werden. Die erforderlichen Formalitäten können bereits im Vorfeld erledigt werden.
Der Vergleich des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt immer mit der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wird diese unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht ein.
Unterschreiten der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel
Ein Arbeitnehmer ist seit 1.10.2012 durchgehend im Unternehmen beschäftigt. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestand am 31.12.2002 und in den Folgejahren Krankenversicherungsfreiheit und eine private Krankenversicherung.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beträgt seit dem 1.3.2023 62.000 EUR.
Ergebnis: Die Beschäftigung ist – sofern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde – vom 1.1.2024 an krankenversicherungspflichtig, weil das Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) nicht (mehr) übersteigt. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
3.2 Unterbrechung der Beschäftigung
Wird die Beschäftigung unterbrochen (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit), gelten die für die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebenden Regelungen uneingeschränkt auch für die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.