Wird die bisherige, wegen Überschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Beschäftigung beendet und im unmittelbaren Anschluss eine neue Beschäftigung begonnen, gilt: Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der neuen Beschäftigung sind keine Besonderheiten zu beachten. Der Arbeitgeber der neu aufgenommenen Beschäftigung beurteilt anhand der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht des neuen Arbeitnehmers.

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