Ab dem 1.1.2024 wird die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX erhöht. Nach § 154 Abs. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erleichterungen gelten für kleinere Arbeitgeber:

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen jahresdurchschnittlich je Monat 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe.[1] Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Die Ausgleichsabgabe beträgt ab 1.1.2024 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  1. 140 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  2. 245 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
  3. 360 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  4. 720 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.

Grund für diese Anhebung der Ausgleichsabgabe, insbesondere für Arbeitgeber, die gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, ist nach der Gesetzesbegründung, dass "noch immer etwa 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber (also rund ein Viertel der beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber) bundesweit keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dies kann nicht auf Dauer hingenommen werden. Daher wird eine weitere (vierte) Staffel für die Beschäftigungsquote null Prozent neu eingeführt, um die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe zu unterstreichen. Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, sollen eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen als diejenigen Arbeitgeber, die wenigstens in geringem Maße schwerbehinderte Menschen beschäftigen und damit zum Ausdruck bringen, dass sie sich zumindest teilweise mit dem Ziel der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen identifizieren".[2]

Abweichend von der obigen Staffel beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen bei kleineren Arbeitgebern:

  1. Mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als 1 schwerbehinderten Menschen 140 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 EUR.
  2. Mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als 2 schwerbehinderten Menschen 140 EUR, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als 1 schwerbehinderten Menschen 245 EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 EUR.
[2] Gesetzentwurf, S. 22.

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