Die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber des Partners durch diesen selbst. Die Inanspruchnahmeerklärung ist fristlos und formlos möglich. Der Partner soll zwar seinem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Das ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung. Der Partner hat jedoch auf Verlangen – nicht von sich aus – seines Arbeitgebers ein Zeugnis nach § 15 Abs. 3 vorzulegen.[1] Verlangt der Arbeitgeber vom Partner einen Nachweis über die Entbindung, hat die Mutter ihrem Partner zum Nachweis gegenüber seinem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auszuhändigen. Das Zeugnis hat den Namen der Mutter, den Namen des Partners sowie den Tag der Entbindung zu enthalten. Die Mutter darf das Zeugnis nur für eine Person ausstellen lassen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Arzt oder Ärztin, Hebamme oder Entbindungspfleger kaum in der Lage sein werden, die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Partnerschaft zu prüfen.

Ist das Zeugnis insoweit falsch, bleibt der Partner unentschuldigt der Arbeit fern.

Partnerschaftslohn nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

Unklar ist, ob der Partner bei Vorlage der sonstigen Voraussetzungen die Partnerfreistellung antreten kann, obwohl das Zeugnis noch nicht vorgelegt worden ist. Dafür spricht, dass die Vorlage des Zeugnisses vom Gesetzgeber nicht zur Voraussetzung für den Antritt der Partnerfreistellung gemacht wurde, sondern nur eine zusätzliche Pflicht des Partners darstellt. Solange allerdings das Zeugnis nicht vorliegt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Partnerschaftslohn zu zahlen. Wird das Zeugnis überhaupt nicht vorgelegt, begeht der Arbeitnehmer einen schweren Vertragsverstoß, der entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wird die Partnerschaft nur "vorgetäuscht", handelt es sich um einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund.

Der Partner hat einen Rechtsanspruch gegen die Mutter auf Vorlage des Attests.

Voraussetzung der Partnerfreistellung ist eine Entbindung im Sinne des Personenstandsrechts.[2] Auch eine Totgeburt (aber keine Fehlgeburt) ist rechtlich betrachtet eine Entbindung. Zur Unterscheidung siehe § 31 der Personenstandsverordnung.

Ansonsten bestehen keine weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Partnerfreistellung. Insbesondere muss das Arbeitsverhältnis nicht bereits eine bestimmte Zeit bestanden haben, ebenso wenig ist eine bestimmte Form zu beachten, sodass die Inanspruchnahme auch mündlich erklärt werden kann. Andererseits vermittelt die Partnerfreistellung keinen besonderen Kündigungsschutz, wenngleich auch der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen darf, weil es sich ansonsten um einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB handeln würde. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, die Inanspruchnahme zu verhindern, selbst wenn er dafür dringende betriebliche Gründe anführen könnte.

[1] § 25a Abs. 4 und 5 MuSchG Ref-E.

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